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Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung kann hohe Steuerbelastung auslösen

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Viele Arbeitnehmer verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge, etwa über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge, etwa über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Häufig stellt sich zum Ende der Laufzeit die Frage, ob die Leistung als monatliche Betriebsrente oder als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden soll. Steuerlich kann die Entscheidung erhebliche Auswirkungen haben.

Wurden die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei eingezahlt, gehört die spätere Kapitalauszahlung grundsätzlich in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften. Das betrifft insbesondere viele heute übliche Direktversicherungen, bei denen die Beiträge aus dem Bruttoarbeitslohn steuerbegünstigt oder steuerfrei finanziert wurden. Anders kann es aussehen, wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds regelmäßig keine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung beansprucht werden kann. Eine solche Vergünstigung kommt typischerweise bei außerordentlichen Einkünften zum Einsatz, um die Progressionswirkung einer hohen Einmalzahlung abzumildern. Bei diesen Formen der betrieblichen Altersvorsorge greift sie jedoch nicht.

Für Arbeitnehmer kann dies bedeuten, dass eine hohe Kapitalauszahlung das zu versteuernde Einkommen des Auszahlungsjahrs deutlich erhöht. Dadurch kann nicht nur die Steuerbelastung auf die Auszahlung selbst steigen, sondern unter Umständen auch der persönliche Steuersatz für weitere Einkünfte im selben Jahr.

Zusätzlich sollten gesetzlich Krankenversicherte beachten, dass auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen können. Deshalb ist nicht allein die Steuer entscheidend, sondern die gesamte Nettobelastung.

Eine andere steuerliche Behandlung kann bei bestimmten Versorgungswegen wie Direktzusagen oder Unterstützungskassen in Betracht kommen. Dort kann unter bestimmten Voraussetzungen eine ermäßigte Besteuerung möglich sein. Die genaue Einordnung hängt daher immer vom konkreten Durchführungsweg und von der Finanzierung während der Ansparphase ab.

Praxistipp:

Vor einer Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge sollten Arbeitnehmer die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen prüfen lassen. Entscheidend sind insbesondere der Durchführungsweg, die frühere steuerliche Behandlung der Beiträge und die Höhe der geplanten Auszahlung.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Diese Beiträge wurden mit Unterstützung von KI erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr.

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