Wer Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen. Dieser Pauschbetrag soll pflegende Personen entlasten, wenn sie eine nahestehende Person unentgeltlich pflegen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass der Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung versehentlich nicht angegeben wird.
Fraglich ist dann, ob bereits bestandskräftige Steuerbescheide später noch geändert werden können. Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf zeigt, dass dies möglich sein kann. Dort hatten Steuerpflichtige Pflegepauschbeträge für frühere Jahre zunächst nicht geltend gemacht. Erst später reichten sie die entsprechenden Bescheinigungen zum Pflegegrad ein und beantragten die Änderung der Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Nach seiner Auffassung kann ein Bescheid über den Pflegegrad als sogenannter Grundlagenbescheid wirken. Das bedeutet: Der Pflegegrad kann Grundlage für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids sein, auch wenn dieser eigentlich bereits bestandskräftig ist.
Wichtig ist allerdings, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. Die Rechtsfrage ist damit noch nicht abschließend geklärt. Dennoch zeigt der Fall, dass sich eine Prüfung lohnen kann, wenn Pflegepauschbeträge in früheren Steuererklärungen nicht berücksichtigt wurden.
Praxistipp:
Wer in früheren Jahren Angehörige gepflegt, den Pflegepauschbetrag aber nicht geltend gemacht hat, sollte eine mögliche Änderung der Steuerbescheide prüfen lassen. Besonders wichtig sind die Bescheide über den Pflegegrad und eine nachvollziehbare Dokumentation der Pflegesituation. Auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide können in bestimmten Fällen noch änderbar sein. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, sollte jeder vergleichbare Fall individuell geprüft werden.
Fraglich ist dann, ob bereits bestandskräftige Steuerbescheide später noch geändert werden können. Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf zeigt, dass dies möglich sein kann. Dort hatten Steuerpflichtige Pflegepauschbeträge für frühere Jahre zunächst nicht geltend gemacht. Erst später reichten sie die entsprechenden Bescheinigungen zum Pflegegrad ein und beantragten die Änderung der Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, weil die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Nach seiner Auffassung kann ein Bescheid über den Pflegegrad als sogenannter Grundlagenbescheid wirken. Das bedeutet: Der Pflegegrad kann Grundlage für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids sein, auch wenn dieser eigentlich bereits bestandskräftig ist.
Wichtig ist allerdings, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. Die Rechtsfrage ist damit noch nicht abschließend geklärt. Dennoch zeigt der Fall, dass sich eine Prüfung lohnen kann, wenn Pflegepauschbeträge in früheren Steuererklärungen nicht berücksichtigt wurden.
Praxistipp:
Wer in früheren Jahren Angehörige gepflegt, den Pflegepauschbetrag aber nicht geltend gemacht hat, sollte eine mögliche Änderung der Steuerbescheide prüfen lassen. Besonders wichtig sind die Bescheide über den Pflegegrad und eine nachvollziehbare Dokumentation der Pflegesituation. Auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide können in bestimmten Fällen noch änderbar sein. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, sollte jeder vergleichbare Fall individuell geprüft werden.
