Abfindungen sollen häufig den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern. Steuerlich können solche Zahlungen jedoch zu einer erheblichen Belastung führen, weil sie meist in einem Betrag ausgezahlt werden und dadurch das zu versteuernde Einkommen eines Jahres stark erhöhen.
Um diesen Progressionseffekt abzumildern, kommt grundsätzlich die sogenannte Fünftelungsregelung in Betracht: Bis einschließlich 2024 konnte diese ermäßigte Besteuerung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Seit 2025 ist dies nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen Abfindungen im Lohnsteuerabzug zunächst wie regulären Arbeitslohn behandeln und die Lohnsteuer ohne Anwendung der Fünftelungsregelung einbehalten.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei Auszahlung der Abfindung zunächst weniger Netto verbleibt. Der steuerliche Vorteil geht jedoch nicht verloren. Die ermäßigte Besteuerung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen der Fünftelungsregelung erfüllt sind, und erstattet gegebenenfalls zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid.
In der Praxis ist dies vor allem bei Aufhebungsverträgen, Kündigungsschutzverfahren und Vergleichszahlungen wichtig. Arbeitnehmer sollten frühzeitig wissen, dass die endgültige steuerliche Entlastung nicht sofort bei Auszahlung eintritt, sondern erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung.
Arbeitgeber wiederum werden durch die Neuregelung entlastet, da die Prüfung und Berechnung der Fünftelungsregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung erfolgen muss. Trotzdem bleibt eine sorgfältige Gestaltung entscheidend. Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt automatisch die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung. Entscheidend ist insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Entschädigung handelt und ob die Einkünfte zusammengeballt zufließen. Die vertragliche Formulierung sollte daher frühzeitig steuerlich auf Korrektheit geprüft werden.
Um diesen Progressionseffekt abzumildern, kommt grundsätzlich die sogenannte Fünftelungsregelung in Betracht: Bis einschließlich 2024 konnte diese ermäßigte Besteuerung bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Seit 2025 ist dies nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen Abfindungen im Lohnsteuerabzug zunächst wie regulären Arbeitslohn behandeln und die Lohnsteuer ohne Anwendung der Fünftelungsregelung einbehalten.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei Auszahlung der Abfindung zunächst weniger Netto verbleibt. Der steuerliche Vorteil geht jedoch nicht verloren. Die ermäßigte Besteuerung kann weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen der Fünftelungsregelung erfüllt sind, und erstattet gegebenenfalls zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid.
In der Praxis ist dies vor allem bei Aufhebungsverträgen, Kündigungsschutzverfahren und Vergleichszahlungen wichtig. Arbeitnehmer sollten frühzeitig wissen, dass die endgültige steuerliche Entlastung nicht sofort bei Auszahlung eintritt, sondern erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung.
Arbeitgeber wiederum werden durch die Neuregelung entlastet, da die Prüfung und Berechnung der Fünftelungsregelung nicht mehr in der Lohnabrechnung erfolgen muss. Trotzdem bleibt eine sorgfältige Gestaltung entscheidend. Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt automatisch die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung. Entscheidend ist insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Entschädigung handelt und ob die Einkünfte zusammengeballt zufließen. Die vertragliche Formulierung sollte daher frühzeitig steuerlich auf Korrektheit geprüft werden.
