Für Geschäftsführer und Unternehmer bestehen umfangreiche steuerliche Pflichten, deren Verletzung nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern auch zu persönlichen Haftungsrisiken führen kann. Diese Risiken werden in der Praxis häufig unterschätzt, da sie nicht an vorsätzliches Fehlverhalten anknüpfen müssen. Bereits organisatorische Mängel, fehlende Kontrollen oder unzureichende Kenntnisse der steuerlichen Pflichten können ausreichen, um eine persönliche Haftung auszulösen. Für das Jahr 2026 ist daher entscheidend, dass die bestehenden Pflichten konsequent beachtet und organisatorisch abgesichert werden.
Zu den zentralen Pflichten gehört die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen sowie die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Steuern. Dies betrifft insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer. Gerade bei der Umsatzsteuer zeigt sich in der Praxis, dass Fehler häufig nicht auf eine falsche rechtliche Würdigung, sondern auf organisatorische Defizite zurückzuführen sind. Unklare Zuständigkeiten, unzureichende Abstimmungen zwischen Buchhaltung und Geschäftsführung oder fehlende Kontrollmechanismen führen regelmäßig dazu, dass Steuererklärungen fehlerhaft oder verspätet abgegeben werden.
Besondere Bedeutung kommt der Lohnsteuer zu. Geschäftsführer haften persönlich für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt ist. Die Lohnsteuer gilt als treuhänderisch einbehaltene Steuer, die nicht zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Wird sie dennoch nicht oder verspätet abgeführt, kann dies zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers führen. Auch Sozialversicherungsbeiträge unterliegen strengen Haftungs- und Strafvorschriften, die eine sorgfältige Organisation zwingend erforderlich machen.
Ein weiterer zentraler Haftungsbereich betrifft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, dass die Buchführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermittelt. Formelle Mängel, etwa fehlende Belege, unvollständige Aufzeichnungen oder eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung, können dazu führen, dass die Buchführung insgesamt verworfen wird. Die Folge sind häufig Hinzuschätzungen, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.
In der Praxis zeigt sich zudem, dass Haftungsrisiken häufig im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Geschäftsprozessen entstehen. Elektronische Buchführungssysteme, digitale Belegarchivierung und automatisierte Schnittstellen bieten zwar Effizienzgewinne, erfordern jedoch zugleich klare Prozesse und Kontrollen. Fehlende Verfahrensdokumentationen oder unzureichende Zugriffsbeschränkungen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig beanstandet. Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, dass technische Systeme von Dritten bereitgestellt oder betreut werden. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen und damit letztlich bei der Geschäftsführung.
Auch die Delegation steuerlicher Aufgaben entlastet den Geschäftsführer nicht vollständig. Zwar ist es zulässig, Aufgaben an Mitarbeiter oder externe Dienstleister zu übertragen, jedoch bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig davon überzeugen, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Unterbleibt eine solche Kontrolle, kann dies im Haftungsfall als Pflichtverletzung gewertet werden. Die bloße Beauftragung eines Steuerberaters genügt daher nicht, um eine persönliche Haftung auszuschließen.
Ein weiterer sensibler Bereich ist die Unternehmenskrise. Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, verschärfen sich die Anforderungen an die Geschäftsführung. Steuerzahlungen dürfen nicht zugunsten anderer Gläubiger zurückgestellt werden. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind steuerliche Pflichten strikt einzuhalten. Verstöße in dieser Phase werden von der Finanzverwaltung und den Strafverfolgungsbehörden besonders kritisch betrachtet.
Für das Jahr 2026 bedeutet dies, dass Geschäftsführer ihre steuerlichen Pflichten nicht nur als formale Anforderungen verstehen sollten, sondern als integralen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Eine funktionierende Organisation, klare Zuständigkeiten und regelmäßige Kontrollen sind zentrale Elemente, um Haftungsrisiken zu minimieren. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung und steigender Prüfungsintensität gewinnt die steuerliche Compliance weiter an Bedeutung.
Praxistipp: Geschäftsführer sollten ihre steuerlichen Prozesse regelmäßig überprüfen und dokumentieren. Klare Verantwortlichkeiten, nachvollziehbare Kontrollmechanismen und eine aktuelle Verfahrensdokumentation sind wesentliche Bausteine zur Haftungsvermeidung. In kritischen Situationen, etwa bei Liquiditätsengpässen, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um persönliche Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu begrenzen.
Zu den zentralen Pflichten gehört die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen sowie die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Steuern. Dies betrifft insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer. Gerade bei der Umsatzsteuer zeigt sich in der Praxis, dass Fehler häufig nicht auf eine falsche rechtliche Würdigung, sondern auf organisatorische Defizite zurückzuführen sind. Unklare Zuständigkeiten, unzureichende Abstimmungen zwischen Buchhaltung und Geschäftsführung oder fehlende Kontrollmechanismen führen regelmäßig dazu, dass Steuererklärungen fehlerhaft oder verspätet abgegeben werden.
Besondere Bedeutung kommt der Lohnsteuer zu. Geschäftsführer haften persönlich für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte Lohnsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Liquiditätslage des Unternehmens angespannt ist. Die Lohnsteuer gilt als treuhänderisch einbehaltene Steuer, die nicht zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Wird sie dennoch nicht oder verspätet abgeführt, kann dies zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers führen. Auch Sozialversicherungsbeiträge unterliegen strengen Haftungs- und Strafvorschriften, die eine sorgfältige Organisation zwingend erforderlich machen.
Ein weiterer zentraler Haftungsbereich betrifft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, dass die Buchführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermittelt. Formelle Mängel, etwa fehlende Belege, unvollständige Aufzeichnungen oder eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung, können dazu führen, dass die Buchführung insgesamt verworfen wird. Die Folge sind häufig Hinzuschätzungen, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können.
In der Praxis zeigt sich zudem, dass Haftungsrisiken häufig im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Geschäftsprozessen entstehen. Elektronische Buchführungssysteme, digitale Belegarchivierung und automatisierte Schnittstellen bieten zwar Effizienzgewinne, erfordern jedoch zugleich klare Prozesse und Kontrollen. Fehlende Verfahrensdokumentationen oder unzureichende Zugriffsbeschränkungen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig beanstandet. Geschäftsführer können sich nicht darauf berufen, dass technische Systeme von Dritten bereitgestellt oder betreut werden. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen und damit letztlich bei der Geschäftsführung.
Auch die Delegation steuerlicher Aufgaben entlastet den Geschäftsführer nicht vollständig. Zwar ist es zulässig, Aufgaben an Mitarbeiter oder externe Dienstleister zu übertragen, jedoch bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig davon überzeugen, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Unterbleibt eine solche Kontrolle, kann dies im Haftungsfall als Pflichtverletzung gewertet werden. Die bloße Beauftragung eines Steuerberaters genügt daher nicht, um eine persönliche Haftung auszuschließen.
Ein weiterer sensibler Bereich ist die Unternehmenskrise. Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, verschärfen sich die Anforderungen an die Geschäftsführung. Steuerzahlungen dürfen nicht zugunsten anderer Gläubiger zurückgestellt werden. Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind steuerliche Pflichten strikt einzuhalten. Verstöße in dieser Phase werden von der Finanzverwaltung und den Strafverfolgungsbehörden besonders kritisch betrachtet.
Für das Jahr 2026 bedeutet dies, dass Geschäftsführer ihre steuerlichen Pflichten nicht nur als formale Anforderungen verstehen sollten, sondern als integralen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Eine funktionierende Organisation, klare Zuständigkeiten und regelmäßige Kontrollen sind zentrale Elemente, um Haftungsrisiken zu minimieren. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung und steigender Prüfungsintensität gewinnt die steuerliche Compliance weiter an Bedeutung.
Praxistipp: Geschäftsführer sollten ihre steuerlichen Prozesse regelmäßig überprüfen und dokumentieren. Klare Verantwortlichkeiten, nachvollziehbare Kontrollmechanismen und eine aktuelle Verfahrensdokumentation sind wesentliche Bausteine zur Haftungsvermeidung. In kritischen Situationen, etwa bei Liquiditätsengpässen, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um persönliche Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu begrenzen.
