Für ein Kind, das sich in einer Zweitausbildung befindet, etwa ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, kann Kindergeld zu gewähren sein. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass das Kind nebenher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Erfährt die Familienkasse, dass das Kind doch mehr als 20 Stunden arbeitet bzw. gearbeitet hat, wird sie die Festsetzung des Kindergeldes verweigern oder nachträglich aufheben. Doch wie ist der Fall zu beurteilen, wenn die Eltern die Familienkasse frühzeitig über die Arbeitsaufnahme des Kindes (mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit) informiert haben, die Familienkasse aber hierauf nicht reagiert und das Kindergeld - fälschlicherweise - über Monate weiter ausgezahlt hat? Darf sie das Kindergeld dann trotzdem zurückfordern?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung der Kindergeldfestsetzung in einem solchen Fall einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen kann. Die Änderung des Bescheides bzw. die Rückforderung des Kindergeldes kann dann rechtswidrig sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.2024, 15 K 1957/23 Kg). Es liegt allerdings zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. III R 43/24).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Sohn eine Ausbildung erfolgreich absolviert hatte, nahm er ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium auf. Die Mutter gab gegenüber der Familienkasse zunächst an, dass ihr Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ausübe. Das Kindergeld stand ihr also zweifelsohne zu und wurde auch entsprechend festgesetzt. Etwas später informierte die Mutter die Familienkasse darüber, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes seit dem 1.10.2018 auf 23,1 Stunden pro Woche erhöht habe. Und noch einmal später informierte sie die Familienkasse erneut über die Erwerbstätigkeit des Sohnes und die entsprechende wöchentliche Stundenzahl von über 20 Stunden. Doch erst mit Bescheid vom August 2023 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 aufgehoben und der für diesen Zeitraum überzahlte Betrag von 9.910 Euro zurückgefordert. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht erfüllt seien. Doch die Mutter wehrte sich hiergegen erfolgreich vor dem Finanzgericht.
Zwar stehe der Klägerin für den Streitzeitraum kein materieller Kindergeldanspruch zu. Jedoch sei der angefochtene Aufhebungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil es an einer Korrekturvorschrift, die die Durchbrechung der Bestandskraft des ursprünglichen Festsetzungsbescheides rechtfertigen könnte, fehlt. So sei die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Behörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Vorliegend habe die Familienkasse ihre Ermittlungspflicht aus § 88 AO verletzt, während auf der anderen Seite die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten umfänglich Genüge getan hat. Angesichts der Information der Klägerin hätte die Familienkasse den Mitteilungen nachgehen und sie zum Anlass einer Überprüfung der Kindergeldfestsetzung nehmen müssen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Sohn eine Ausbildung erfolgreich absolviert hatte, nahm er ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium auf. Die Mutter gab gegenüber der Familienkasse zunächst an, dass ihr Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ausübe. Das Kindergeld stand ihr also zweifelsohne zu und wurde auch entsprechend festgesetzt. Etwas später informierte die Mutter die Familienkasse darüber, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes seit dem 1.10.2018 auf 23,1 Stunden pro Woche erhöht habe. Und noch einmal später informierte sie die Familienkasse erneut über die Erwerbstätigkeit des Sohnes und die entsprechende wöchentliche Stundenzahl von über 20 Stunden. Doch erst mit Bescheid vom August 2023 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 aufgehoben und der für diesen Zeitraum überzahlte Betrag von 9.910 Euro zurückgefordert. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht erfüllt seien. Doch die Mutter wehrte sich hiergegen erfolgreich vor dem Finanzgericht.
Zwar stehe der Klägerin für den Streitzeitraum kein materieller Kindergeldanspruch zu. Jedoch sei der angefochtene Aufhebungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, weil es an einer Korrekturvorschrift, die die Durchbrechung der Bestandskraft des ursprünglichen Festsetzungsbescheides rechtfertigen könnte, fehlt. So sei die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Behörde die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Vorliegend habe die Familienkasse ihre Ermittlungspflicht aus § 88 AO verletzt, während auf der anderen Seite die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten umfänglich Genüge getan hat. Angesichts der Information der Klägerin hätte die Familienkasse den Mitteilungen nachgehen und sie zum Anlass einer Überprüfung der Kindergeldfestsetzung nehmen müssen.
