Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis einschließlich 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind, abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Ferienlager, das ein Kind besucht hat, jedoch nicht zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören (BFH-Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).
Begründung: Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sind keine abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Urteilsfall seien das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (hier: Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick zu nehmen. Diese Würdigung lasse den Schluss zu, dass das Merkmal der Freizeitbetätigung bei der Ferienfreizeit im Vordergrund gestanden habe. Zwar seien auch Betreuungsleistungen geschuldet worden. Die darauf entfallenden Kosten würden angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen jedoch allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen. Und dieser könne mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden. Der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten nicht von untergeordneter Bedeutung waren.
Begründung: Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sind keine abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Urteilsfall seien das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (hier: Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick zu nehmen. Diese Würdigung lasse den Schluss zu, dass das Merkmal der Freizeitbetätigung bei der Ferienfreizeit im Vordergrund gestanden habe. Zwar seien auch Betreuungsleistungen geschuldet worden. Die darauf entfallenden Kosten würden angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen jedoch allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen. Und dieser könne mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden. Der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten nicht von untergeordneter Bedeutung waren.