Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Fahrten eines Lkw-Fahrers steuerlich nur mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können. Entscheidend war dabei, ob am Betriebssitz des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte oder ein sogenannter Sammelpunkt vorlag.
Im Streitfall suchte der Arbeitnehmer den Betriebssitz lediglich zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf, um den Lkw zu übernehmen und organisatorische Tätigkeiten zu erledigen. Seine eigentliche Arbeit verrichtete er überwiegend unterwegs auf dem Fahrzeug. Das Gericht sah deshalb weder eine erste Tätigkeitsstätte noch einen Sammelpunkt als gegeben an.
Die Folge: Die Fahrten konnten nach Reisekostengrundsätzen und damit steuerlich günstiger berücksichtigt werden. Gerade bei Fahrern, Monteuren oder Außendienstmitarbeitern kann die genaue Einordnung der Einsatzorte erhebliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug haben.
Die Folge: Die Fahrten konnten nach Reisekostengrundsätzen und damit steuerlich günstiger berücksichtigt werden. Gerade bei Fahrern, Monteuren oder Außendienstmitarbeitern kann die genaue Einordnung der Einsatzorte erhebliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug haben.