Die steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen hängt maßgeblich davon ab, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Diese Frage gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn über mehrere Jahre hinweg Verluste erzielt werden. Während bei dauerhaft vermieteten Wohnungen grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird, gelten für Ferienwohnungen besondere Maßstäbe.
Eine Dauervermietung wird nur dann angenommen, wenn die Ferienwohnung im gesamten Jahr, abgesehen von üblichen Leerstandszeiten, an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Wird die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen. Diese Prognose entscheidet darüber, ob Verluste steuerlich anerkannt werden.
Die Rechtsprechung stellt dabei zunehmend auf längere Vergleichszeiträume ab. Maßgeblich ist nicht mehr zwingend ein einzelnes Veranlagungsjahr, sondern die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von regelmäßig drei bis fünf Jahren. Dieser Zeitraum kann mit dem Streitjahr beginnen, es umfassen oder mit ihm enden. Die Darlegungs- und Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen.
Für Vermieter bedeutet dies, dass sie ihre Vermietungsaktivitäten sorgfältig dokumentieren müssen. Hierzu zählen Belegungspläne, Inserate, Buchungsanfragen und Absagen. Nur so kann nachgewiesen werden, dass die Wohnung in geeigneter Form am Markt angeboten wurde und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt wurden.
Wird die 25-Prozent-Grenze im Durchschnitt des maßgeblichen Zeitraums nicht erheblich unterschritten, spricht dies für eine Einkünfteerzielungsabsicht. Andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung der Verluste. Immobilienbesitzer sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Vermietungstätigkeit den steuerlichen Anforderungen entspricht, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Eine Dauervermietung wird nur dann angenommen, wenn die Ferienwohnung im gesamten Jahr, abgesehen von üblichen Leerstandszeiten, an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Wird die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen. Diese Prognose entscheidet darüber, ob Verluste steuerlich anerkannt werden.
Die Rechtsprechung stellt dabei zunehmend auf längere Vergleichszeiträume ab. Maßgeblich ist nicht mehr zwingend ein einzelnes Veranlagungsjahr, sondern die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von regelmäßig drei bis fünf Jahren. Dieser Zeitraum kann mit dem Streitjahr beginnen, es umfassen oder mit ihm enden. Die Darlegungs- und Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen.
Für Vermieter bedeutet dies, dass sie ihre Vermietungsaktivitäten sorgfältig dokumentieren müssen. Hierzu zählen Belegungspläne, Inserate, Buchungsanfragen und Absagen. Nur so kann nachgewiesen werden, dass die Wohnung in geeigneter Form am Markt angeboten wurde und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt wurden.
Wird die 25-Prozent-Grenze im Durchschnitt des maßgeblichen Zeitraums nicht erheblich unterschritten, spricht dies für eine Einkünfteerzielungsabsicht. Andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung der Verluste. Immobilienbesitzer sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Vermietungstätigkeit den steuerlichen Anforderungen entspricht, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
