Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen konkretisiert und damit für mehr Klarheit in der Praxis gesorgt.
Grundsätzlich gilt: Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit zur Verfügung, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt aufzuladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei – vorausgesetzt, er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der Vorteil für den Ladestrom bereits abgegolten ist und keine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht.
Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Ladestrom außer Ansatz. Darüber hinaus erstreckt sich die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf schnellere Elektrofahrräder, sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
Grundsätzlich gilt: Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit zur Verfügung, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt aufzuladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei – vorausgesetzt, er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der Vorteil für den Ladestrom bereits abgegolten ist und keine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht.
Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Ladestrom außer Ansatz. Darüber hinaus erstreckt sich die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf schnellere Elektrofahrräder, sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
