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Kindergeld: Auch ein Fernlehrgang kann als Berufsausbildung gelten

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Kindergeld kann auch nach dem 18. Lebensjahr weitergezahlt werden, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet. Dabei kommen nicht nur klassische Ausbildungen oder ein Studium infrage.

Kindergeld kann auch nach dem 18. Lebensjahr weitergezahlt werden, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet. Dabei kommen nicht nur klassische Ausbildungen oder ein Studium infrage. Auch ein Fernlehrgang kann anerkannt werden.

In einem aktuellen Fall nahm eine junge Frau nach ihrem Realschulabschluss an einem Fernlehrgang zur Fotodesignerin teil. Die Familienkasse lehnte Kindergeld zunächst ab, weil der Lehrgang ihre Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchte.

Das Finanzgericht Münster entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Entscheidend sei, dass das Kind sich ernsthaft auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Die Ausbildung müsse nicht den überwiegenden Teil der Zeit in Anspruch nehmen. Auch Fernlehrgänge oder Selbststudium können daher grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden. Eine Förderung durch das Jobcenter ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bildungsmaßnahme tatsächlich und ernsthaft verfolgt wird.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Diese Beiträge wurden mit Unterstützung von KI erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr.

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