Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt führt dazu, dass auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verstärkt online durchgeführt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass sogenannte Live-Online-Fortbildungen, bei denen Teilnehmer in Echtzeit eingebunden sind, grundsätzlich nicht als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu qualifizieren sind. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass die Veranstaltungen synchron stattfinden und eine unmittelbare Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden möglich ist, etwa durch Fragen oder Diskussionen während der Veranstaltung.
Anders zu beurteilen sind hingegen rein digitale Selbstlernangebote, bei denen Inhalte lediglich zeitversetzt abgerufen werden können. In solchen Fällen kann weiterhin Fernunterricht vorliegen, mit entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung mehr Flexibilität bei der Gestaltung betrieblicher Weiterbildungsangebote. Gleichzeitig sollten die konkreten Vertragsbedingungen sorgfältig formuliert werden, da laut BGH maßgeblich ist, welche Leistung vertraglich vereinbart wurde – und nicht allein, wie die Durchführung im Einzelfall erfolgt.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei der Planung von Weiterbildungsmaßnahmen genau darauf achten, ob es sich um interaktive Live-Formate oder um Selbstlernangebote handelt, und die vertragliche Ausgestaltung entsprechend klar definieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass sogenannte Live-Online-Fortbildungen, bei denen Teilnehmer in Echtzeit eingebunden sind, grundsätzlich nicht als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu qualifizieren sind. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass die Veranstaltungen synchron stattfinden und eine unmittelbare Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden möglich ist, etwa durch Fragen oder Diskussionen während der Veranstaltung.
Anders zu beurteilen sind hingegen rein digitale Selbstlernangebote, bei denen Inhalte lediglich zeitversetzt abgerufen werden können. In solchen Fällen kann weiterhin Fernunterricht vorliegen, mit entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung mehr Flexibilität bei der Gestaltung betrieblicher Weiterbildungsangebote. Gleichzeitig sollten die konkreten Vertragsbedingungen sorgfältig formuliert werden, da laut BGH maßgeblich ist, welche Leistung vertraglich vereinbart wurde – und nicht allein, wie die Durchführung im Einzelfall erfolgt.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei der Planung von Weiterbildungsmaßnahmen genau darauf achten, ob es sich um interaktive Live-Formate oder um Selbstlernangebote handelt, und die vertragliche Ausgestaltung entsprechend klar definieren.
