Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erst gar nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts nur einen Ein-Personen-Haushalt führt (BFH-Urteil vom 29.4.2025, VI R 12/23).
Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung die Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend studiert. Während des Studiums (2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 BAföG. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Der Kläger trug vor, er habe zuhause Aufgaben wie zum Beispiel Garten-, Renovierungs- und Umbauarbeiten übernommen. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung - insbesondere wegen der geringen finanziellen Beteiligung - dennoch ab. Doch der BFH ist dem nun entgegengetreten.
Begründung: Kosten der doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger neben seinem Wohnsitz am Tätigkeitsort eine eigene Wohnung in der Heimat inne hat. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung auch dann inne, wenn sie ihm beispielsweise von den Eltern unentgeltlich überlassen wird. Entscheidend ist, dass sich hier nach wie vor sein Lebensmittelpunkt befindet und sich dieser nicht an den Tätigkeitsort verlagert hat. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt dem jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal "Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung "beteiligen“. Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - ist insoweit unerheblich.
Praxistipp:
Nicht geändert hat der BFH seine Auffassung zu jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier sei anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie seien im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Praxistipp:
Dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt weiterhin Bedeutung zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt - zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts - angehört. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19, BStBl 2023 II S. 747). Nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen muss der Steuerpflichtige mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101).
Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung die Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend studiert. Während des Studiums (2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 BAföG. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Der Kläger trug vor, er habe zuhause Aufgaben wie zum Beispiel Garten-, Renovierungs- und Umbauarbeiten übernommen. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung - insbesondere wegen der geringen finanziellen Beteiligung - dennoch ab. Doch der BFH ist dem nun entgegengetreten.
Begründung: Kosten der doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger neben seinem Wohnsitz am Tätigkeitsort eine eigene Wohnung in der Heimat inne hat. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung auch dann inne, wenn sie ihm beispielsweise von den Eltern unentgeltlich überlassen wird. Entscheidend ist, dass sich hier nach wie vor sein Lebensmittelpunkt befindet und sich dieser nicht an den Tätigkeitsort verlagert hat. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt dem jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal "Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung "beteiligen“. Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - ist insoweit unerheblich.
Praxistipp:
Nicht geändert hat der BFH seine Auffassung zu jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier sei anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie seien im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Praxistipp:
Dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt weiterhin Bedeutung zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt - zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts - angehört. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19, BStBl 2023 II S. 747). Nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen muss der Steuerpflichtige mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101).