Die Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. "Geringfügigkeitsgrenze") liegt im Jahre 2025 noch bei 556 Euro im Monat. Diese Grenze ist aber dynamisch ausgestaltet. Das heißt, sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro/Stunde angehoben wird, wird folglich die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro auf 603 Euro steigen (13,90 x 130 : 3 = 602,33, aufgerundet 603 Euro). Zum 1.1.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt damit zum 1.1.2027 auf 633 Euro.
Praxistipp:
Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur "gelegentlich und unvorhersehbar" überschritten wird. Seit dem 1.10.2022 sind die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: "Gelegentlich" ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung in 2026 maximal 603 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Im Übrigen gelten Besonderheiten im Falle von schwankenden Arbeitslöhnen.
Praxistipp:
Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur "gelegentlich und unvorhersehbar" überschritten wird. Seit dem 1.10.2022 sind die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: "Gelegentlich" ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung in 2026 maximal 603 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Im Übrigen gelten Besonderheiten im Falle von schwankenden Arbeitslöhnen.