Kapitalerträge bleiben in Höhe des Sparerpauschbetrages steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Mit dem Sparerpauschbetrag sind grundsätzlich alle Werbungskosten abgegolten, so dass höhere Aufwendungen nicht absetzbar sind (§ 20 Abs. 9 EStG). Von dem Verbot des Werbungskostenabzugs gibt es nur wenige, gesetzlich eng umrissene Ausnahmen, so etwa - unter gewissen Voraussetzungen - bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft.
Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG verfassungskonform ist, und zwar auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrages erwachsen (BFH-Beschluss vom 8.4.2025, VIII B 79/24). Der Kläger beantragte den vollen Abzug der Gebühren für die Vermögensverwaltung. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten aber einen Abzug; nur der Sparerpauschbetrag wurde gewährt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, erhob der Kläger Beschwerde beim BFH. Dabei warf er die Rechtsfrage auf, ob das vollständige Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren gemäß § 20 Abs. 9 ESG verfassungskonform ist. Doch der BFH hat die Beschwerde abgewiesen.
Begründung: Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, die Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dem Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu unterwerfen und nur den Abzug eines Sparerpauschbetrages zuzulassen. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Werbungskostenabzugsverbots liegt in der abgeltenden Besteuerung der Kapitalerträge. Der Gesetzgeber hat nicht nur eine erhebliche steuerliche Entlastung, sondern auch eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften erreichen wollen; Bestandteil der Vereinfachung ist auch das Abzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG.
Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG verfassungskonform ist, und zwar auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrages erwachsen (BFH-Beschluss vom 8.4.2025, VIII B 79/24). Der Kläger beantragte den vollen Abzug der Gebühren für die Vermögensverwaltung. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten aber einen Abzug; nur der Sparerpauschbetrag wurde gewährt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, erhob der Kläger Beschwerde beim BFH. Dabei warf er die Rechtsfrage auf, ob das vollständige Abzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren gemäß § 20 Abs. 9 ESG verfassungskonform ist. Doch der BFH hat die Beschwerde abgewiesen.
Begründung: Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, die Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dem Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu unterwerfen und nur den Abzug eines Sparerpauschbetrages zuzulassen. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Werbungskostenabzugsverbots liegt in der abgeltenden Besteuerung der Kapitalerträge. Der Gesetzgeber hat nicht nur eine erhebliche steuerliche Entlastung, sondern auch eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften erreichen wollen; Bestandteil der Vereinfachung ist auch das Abzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG.