Mitunter sind die steuerlichen Folgen eines geplanten Sachverhalts im Vorhinein nicht hinreichend zu bestimmen. Zumindest dann, wenn es bei der Verwirklichung der Pläne um hohe Summen geht oder die steuerlichen Auswirkungen gravierend sein können, kann es empfehlenswert sein, zuvor eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen. Allerdings bearbeiten die Finanzämter Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht kostenlos. Ganz im Gegenteil: Je nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand kann die Bearbeitungsgebühr erheblich sein. Immerhin hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden darf, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (BFH-Urteil vom 3.7.2025, IV R 6/23).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Acht Personen waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme beantragten alle acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Beteiligten und setzte gegenüber jedem Beteiligten eine Gebühr fest - und zwar in Höhe von je 109.736 Euro. Das war die jeweilige gesetzliche Höchstgebühr. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen sei. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb in der Sache ohne Erfolg.
Die Begründung: Es sind die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das Finanzamt hatte aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.
Praxistipp:
Die bisherige Rechtsprechung, nach der bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen, ist überholt (BFH-Urteile vom 9.3.2016, I R 66/14 und I R 81/14). Der Gesetzgeber habe nämlich mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH reagiert - dies führt der BFH zu seiner aktuellen Entscheidung aus.
Es ging um folgenden Sachverhalt: Acht Personen waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme beantragten alle acht Beteiligten gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Beteiligten und setzte gegenüber jedem Beteiligten eine Gebühr fest - und zwar in Höhe von je 109.736 Euro. Das war die jeweilige gesetzliche Höchstgebühr. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen sei. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung. Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb in der Sache ohne Erfolg.
Die Begründung: Es sind die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erfüllt. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das Finanzamt hatte aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt hat, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.
Praxistipp:
Die bisherige Rechtsprechung, nach der bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen, ist überholt (BFH-Urteile vom 9.3.2016, I R 66/14 und I R 81/14). Der Gesetzgeber habe nämlich mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die entsprechende Rechtsprechung des BFH reagiert - dies führt der BFH zu seiner aktuellen Entscheidung aus.
