Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2026 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 69.750 Euro (monatlich 5.812,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 77.400 Euro jährlich (monatlich 6.450 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2026 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.450 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 10.400 Euro. Bereits seit 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze - und auch eine einheitliche Bezugsgröße - in den alten und den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: 69.750 Euro pro Jahr (5.812,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung: 101.400 Euro pro Jahr (8.450 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 124.800 Euro pro Jahr (10.400 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung: 51.944 Euro pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.955 Euro pro Monat
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2026 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.450 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 10.400 Euro. Bereits seit 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze - und auch eine einheitliche Bezugsgröße - in den alten und den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV: 69.750 Euro pro Jahr (5.812,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung: 101.400 Euro pro Jahr (8.450 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 124.800 Euro pro Jahr (10.400 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung: 51.944 Euro pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.955 Euro pro Monat
