Auch die Bildung von Wohneigentum wurde in die Riester-Förderung einbezogen. So darf das Kapital des Altersvorsorgevertrages beispielsweise zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims aufgenommen wurde. Man spricht auch von einer "wohnungswirtschaftlichen Verwendung". Geregelt ist dies in § 92a und b EStG. Jedoch stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich "wohnungswirtschaftlich" verwendet werden darf. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens keine wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals ist. Folglich ist eine solche Verwendung unzulässig, das heißt, das Kapital kann nicht für die Tilgung eines Darlehens des Ehegatten genutzt werden (BFH Urteil vom 2.4.2025, X R 6/22).
Eheleute erwarben im September 1998 gemeinsam ein Gebäude. Zuvor hatten sie in einer Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben. Zur Finanzierung des 1998 erworbenen Objekts hatte der Ehemann mehrere Darlehen aufgenommen. Diese dienten zugleich der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Ehefrau wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Im August 2020 beantragten die Eheleute nach §§ 92a und b EStG die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen zur Sondertilgung der Darlehen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte den Antrag der Ehefrau aber mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, so genannte Entschuldungsalternative). Allerdings folgt aus der gesetzlichen Systematik, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte ist. Die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft ändert an diesem Ergebnis nichts.
Eheleute erwarben im September 1998 gemeinsam ein Gebäude. Zuvor hatten sie in einer Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben. Zur Finanzierung des 1998 erworbenen Objekts hatte der Ehemann mehrere Darlehen aufgenommen. Diese dienten zugleich der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Ehefrau wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Im August 2020 beantragten die Eheleute nach §§ 92a und b EStG die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen zur Sondertilgung der Darlehen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte den Antrag der Ehefrau aber mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, so genannte Entschuldungsalternative). Allerdings folgt aus der gesetzlichen Systematik, dass die Tilgung eines nicht vom Zulageberechtigten selbst aufgenommenen Darlehens keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung sein kann. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer der Ehegatte ist. Die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft ändert an diesem Ergebnis nichts.
