Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit ehevertraglichen Vereinbarungen bergen erhebliche schenkungsteuerliche Risiken, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen bereits vor der Eheschließung auf bestimmte Ansprüche verzichtet wird und hierfür eine Gegenleistung vereinbart ist. Steuerlich kann ein solcher Vorgang als freigebige Zuwendung qualifiziert werden und damit Schenkungsteuer auslösen.
Maßgeblich ist hierbei, ob eine schenkungsteuerlich relevante Gegenleistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung stellen der Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche, etwa auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder Hausratsteilung, regelmäßig keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Ansprüche erst mit der Beendigung der Ehe entstehen und zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht existent sind.
Wird dennoch Vermögen übertragen, etwa in Form eines Grundstücks oder eines Geldbetrags, liegt aus steuerlicher Sicht eine unentgeltliche Zuwendung vor. Diese unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Der Umstand, dass die Vermögensübertragung im Rahmen eines notariellen Ehevertrags erfolgt, ändert an dieser steuerlichen Bewertung nichts.
Besonders problematisch ist, dass solche Gestaltungen häufig langfristige Auswirkungen haben. Die Schenkungsteuer entsteht mit der Ausführung der Zuwendung, also regelmäßig mit der Übertragung des Vermögens. Nachträgliche Anpassungen oder Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich. Steuerzahler sollten daher bereits vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen prüfen lassen, ob und in welchem Umfang schenkungsteuerliche Belastungen entstehen.
Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist in diesen Fällen unerlässlich, um Gestaltungsalternativen zu prüfen und unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden. Andernfalls drohen erhebliche Steuerbelastungen, die in vielen Fällen vermeidbar gewesen wären.
Maßgeblich ist hierbei, ob eine schenkungsteuerlich relevante Gegenleistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung stellen der Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche, etwa auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder Hausratsteilung, regelmäßig keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Ansprüche erst mit der Beendigung der Ehe entstehen und zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht existent sind.
Wird dennoch Vermögen übertragen, etwa in Form eines Grundstücks oder eines Geldbetrags, liegt aus steuerlicher Sicht eine unentgeltliche Zuwendung vor. Diese unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Der Umstand, dass die Vermögensübertragung im Rahmen eines notariellen Ehevertrags erfolgt, ändert an dieser steuerlichen Bewertung nichts.
Besonders problematisch ist, dass solche Gestaltungen häufig langfristige Auswirkungen haben. Die Schenkungsteuer entsteht mit der Ausführung der Zuwendung, also regelmäßig mit der Übertragung des Vermögens. Nachträgliche Anpassungen oder Korrekturen sind nur eingeschränkt möglich. Steuerzahler sollten daher bereits vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen prüfen lassen, ob und in welchem Umfang schenkungsteuerliche Belastungen entstehen.
Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist in diesen Fällen unerlässlich, um Gestaltungsalternativen zu prüfen und unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden. Andernfalls drohen erhebliche Steuerbelastungen, die in vielen Fällen vermeidbar gewesen wären.
