Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder nahestehenden Gesellschaften verlangen die Finanzämter üblicherweise die Schriftform - anderenfalls wird den Verträgen die steuerliche Anerkennung versagt. Doch nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der unterbliebene Abschluss eines schriftlichen Vertrages allein nicht dazu führen darf, dass einem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften die steuerliche Anerkennung zu verweigern ist (BVerfG-Urteil vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24).
In dem Verfahren ging es um Vereinbarungen zwischen so genannten Schwester-Personengesellschaften. Das Finanzamt wollte einen formlosen Werkvertrag zwischen den beiden Gesellschaften nicht anerkennen und versagte den Abzug von Betriebsausgaben. Es begründete dies damit, dass keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen würden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt hätten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Da keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegen hätten, komme es auf die Frage der tatsächlichen Durchführung des Werkvertrages nicht mehr an. Die Revision wurde nicht zugelassen und der Bundesfinanzhof wies die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (FG Thüringen, Urteil vom 30.3.2022, 1 K 68/17; BFH-Beschluss vom 8.3.2023, IV B 35/22). Doch die Klägerin legte Verfassungsbeschwerde ein, die die Karlsruher Richter sowohl als zulässig als auch als begründet ansahen.
Das Finanzgericht habe im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG, also des Betriebsausgabenabzugs, verselbständigt, was in unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung zu einer Gesamtwürdigung auf Basis der festgestellten Tatsachen. Dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichts könne eine solche Gesamtwürdigung nicht ansatzweise entnommen werden.
Praxistipp:
Letztlich müssen Finanzämter und Finanzgerichte beispielsweise Zeugenaussagen und auch die tatsächliche Durchführung eines Vertrages berücksichtigen. Beweisanträge zur Frage konkludent oder mündlich getroffener Vereinbarungen dürfen sie nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass der "strenge Fremdvergleichsgrundsatz" schriftliche Vereinbarungen erfordern würde und daher Zeugenaussagen ohne Belang seien. Doch Vorsicht: Es bleibt dabei, dass Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen haben. Daher sollte bei Verträgen die Schriftform gewählt werden.
Das Finanzgericht habe im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG, also des Betriebsausgabenabzugs, verselbständigt, was in unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung zu einer Gesamtwürdigung auf Basis der festgestellten Tatsachen. Dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichts könne eine solche Gesamtwürdigung nicht ansatzweise entnommen werden.
Praxistipp:
Letztlich müssen Finanzämter und Finanzgerichte beispielsweise Zeugenaussagen und auch die tatsächliche Durchführung eines Vertrages berücksichtigen. Beweisanträge zur Frage konkludent oder mündlich getroffener Vereinbarungen dürfen sie nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass der "strenge Fremdvergleichsgrundsatz" schriftliche Vereinbarungen erfordern würde und daher Zeugenaussagen ohne Belang seien. Doch Vorsicht: Es bleibt dabei, dass Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen haben. Daher sollte bei Verträgen die Schriftform gewählt werden.
