In der Abgabenordnung sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt und welche im Einzelnen als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Dazu gehört auch die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Bezüglich des Vereins innn.it hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwar entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22), doch der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die die Gemeinnützigkeit - anhand der jetzt vom BFH aufgestellten Kriterien - erneut prüfen muss (BFH-Urteil vom 12.12.2024,
V R 28/23).
Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützen die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Im Februar 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt Berlin verweigerte der “tatsächlichen Geschäftsführung” des Vereins die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nach Bescheiden und Widersprüchen gab das FG Berlin-Brandenburg dem Verein Recht, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache - wie erwähnt - an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Begründung: Mit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ist es nicht vereinbar, die Verbreitung bestimmter Auffassungen im Rahmen der Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Tätigkeiten von Körperschaften, die den Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO verfolgen und dabei den Prozess der Meinungs- und Willensbildung als solchen fördern, sind von Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie bei Parteien - auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gerichtet sind.
Der Gewährung einer Steuervergünstigung steht es zwar nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt, was auch dadurch erfüllt ist, wenn andere Meinungen als eigene übernommen werden oder für Kriterien, die zur Förderung bestimmter Anliegen führen, die notwendige Offenheit fehlt. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die "lautstärkste" Meinung gefördert würde, kann einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Der Betreiber einer Online-Plattform verlässt den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort beispielsweise Anliegen wie die "Kündigung eines Mietvertrags" oder ein "Boykottaufruf gegenüber einem Privatrechtssubjekt" zur Abstimmung gestellt werden. Dies kann zwar als freie Meinungsäußerung anzusehen sein, reicht aber für die Annahme einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 AO nicht aus.
Praxistipp:
Die Vorinstanz muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem klagenden Verein angewendeten Kriterien noch die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung fördern.
Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützen die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Im Februar 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt Berlin verweigerte der “tatsächlichen Geschäftsführung” des Vereins die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nach Bescheiden und Widersprüchen gab das FG Berlin-Brandenburg dem Verein Recht, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache - wie erwähnt - an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Begründung: Mit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ist es nicht vereinbar, die Verbreitung bestimmter Auffassungen im Rahmen der Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Tätigkeiten von Körperschaften, die den Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO verfolgen und dabei den Prozess der Meinungs- und Willensbildung als solchen fördern, sind von Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie bei Parteien - auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gerichtet sind.
Der Gewährung einer Steuervergünstigung steht es zwar nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt, was auch dadurch erfüllt ist, wenn andere Meinungen als eigene übernommen werden oder für Kriterien, die zur Förderung bestimmter Anliegen führen, die notwendige Offenheit fehlt. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die "lautstärkste" Meinung gefördert würde, kann einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Der Betreiber einer Online-Plattform verlässt den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort beispielsweise Anliegen wie die "Kündigung eines Mietvertrags" oder ein "Boykottaufruf gegenüber einem Privatrechtssubjekt" zur Abstimmung gestellt werden. Dies kann zwar als freie Meinungsäußerung anzusehen sein, reicht aber für die Annahme einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 AO nicht aus.
Praxistipp:
Die Vorinstanz muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem klagenden Verein angewendeten Kriterien noch die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung fördern.
