Die Verfahrensdokumentation ist heute ein zentraler Prüfungsmaßstab der Finanzverwaltung. Nach den GoBD muss ein sachverständiger Dritter in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Datenverarbeitung zu verschaffen. Im Fokus steht dabei nicht nur das rechnerische Ergebnis der Buchführung, sondern vor allem die Nachvollziehbarkeit der organisatorischen und technischen Prozesse, die zu diesem Ergebnis führen.
In vielen Unternehmen wird noch immer angenommen, eine Verfahrensdokumentation sei vor allem eine Softwarebeschreibung. Tatsächlich muss sie den gesamten Lebenszyklus eines Geschäftsvorfalls abbilden: von der Entstehung eines Belegs über Prüfung, Verarbeitung und Buchung bis zur revisionssicheren Archivierung. Besonders kritisch sind dabei digitale Belegprozesse (E-Mail, Portale, Scan, OCR) sowie Vorsysteme wie Kasse, Warenwirtschaft, Zeiterfassung oder Faktura. Fehlen diese Bausteine oder sind sie nur pauschal beschrieben, beanstandet die Finanzverwaltung regelmäßig die Nachvollziehbarkeit.
Formale Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung der Buchführung, dienen in der Praxis aber häufig als Einstieg in eine vertiefte Prüfung. Werden zusätzlich weitere Schwachstellen gefunden, drohen Hinzuschätzungen und eine deutlich geschwächte Verteidigungsposition.
Praxistipp:
Verfahrensdokumentationen sollten regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere nach Softwarewechseln, Prozessänderungen oder organisatorischen Umstellungen. Entscheidend ist, dass dokumentierte Abläufe auch tatsächlich gelebt und nachweisbar sind.
In vielen Unternehmen wird noch immer angenommen, eine Verfahrensdokumentation sei vor allem eine Softwarebeschreibung. Tatsächlich muss sie den gesamten Lebenszyklus eines Geschäftsvorfalls abbilden: von der Entstehung eines Belegs über Prüfung, Verarbeitung und Buchung bis zur revisionssicheren Archivierung. Besonders kritisch sind dabei digitale Belegprozesse (E-Mail, Portale, Scan, OCR) sowie Vorsysteme wie Kasse, Warenwirtschaft, Zeiterfassung oder Faktura. Fehlen diese Bausteine oder sind sie nur pauschal beschrieben, beanstandet die Finanzverwaltung regelmäßig die Nachvollziehbarkeit.
Formale Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung der Buchführung, dienen in der Praxis aber häufig als Einstieg in eine vertiefte Prüfung. Werden zusätzlich weitere Schwachstellen gefunden, drohen Hinzuschätzungen und eine deutlich geschwächte Verteidigungsposition.
Praxistipp:
Verfahrensdokumentationen sollten regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere nach Softwarewechseln, Prozessänderungen oder organisatorischen Umstellungen. Entscheidend ist, dass dokumentierte Abläufe auch tatsächlich gelebt und nachweisbar sind.
