Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden der Gesellschaft zählt zu den Risiken, die sich besonders schnell und unmittelbar realisieren können. In der Praxis entstehen Haftungsfälle selten aus außergewöhnlichen Konstellationen, sondern häufig aus alltäglichen Versäumnissen – etwa aus fehlenden Kontrollen, unklaren Zuständigkeiten oder Liquiditätsengpässen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen geraten steuerliche Pflichten nicht selten in den Hintergrund, obwohl sie rechtlich eine hervorgehobene Stellung einnehmen und von der Finanzverwaltung streng verfolgt werden.
Ausgangspunkt der Haftung ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fristgerechte Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie die rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Steuern. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. Liquiditätsprobleme schützen nicht vor Haftung – im Gegenteil: Gerade dann prüft die Finanzverwaltung besonders genau, ob Steuerverbindlichkeiten pflichtwidrig zurückgestellt wurden.
Besonders streng sind die Anforderungen bei der Lohnsteuer. Sie wird vom Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer einbehalten und gilt als treuhänderisch verwaltete Steuer. Werden Nettolöhne ausgezahlt, ohne dass die Lohnsteuer abgeführt wird, liegt aus Sicht der Rechtsprechung regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Folge: Der Geschäftsführer kann persönlich in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob der Engpass auf fehlende Liquidität oder organisatorische Defizite zurückzuführen ist.
Ausgangspunkt der Haftung ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fristgerechte Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie die rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Steuern. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. Liquiditätsprobleme schützen nicht vor Haftung – im Gegenteil: Gerade dann prüft die Finanzverwaltung besonders genau, ob Steuerverbindlichkeiten pflichtwidrig zurückgestellt wurden.
Besonders streng sind die Anforderungen bei der Lohnsteuer. Sie wird vom Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer einbehalten und gilt als treuhänderisch verwaltete Steuer. Werden Nettolöhne ausgezahlt, ohne dass die Lohnsteuer abgeführt wird, liegt aus Sicht der Rechtsprechung regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Folge: Der Geschäftsführer kann persönlich in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob der Engpass auf fehlende Liquidität oder organisatorische Defizite zurückzuführen ist.
