Steuernachzahlungen und -erstattungen werden nach Ablauf einer Karenzzeit verzinst (§ 233a AO). Der Zinssatz betrug früher 0,5 Prozent pro Monat, seit 2019 beträgt er 0,15 Prozent pro Monat. Die Zinsen werden unabhängig von einem Verschulden, etwa aufgrund der zögerlichen Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt, festgesetzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen nicht in Betracht kommt, wenn einem Steuerpflichtigen aufgrund einer zunächst unklaren Erbrechtssituation bestimmte Einkünfte erst nach vielen Jahren zugerechnet werden und die entsprechenden Steuerbescheide - samt Festsetzung hoher Nachzahlungszinsen - ebenfalls erst nach vielen Jahren erteilt bzw. geändert werden (BFH-Urteil vom 9.4.2025, X R 12/21).
Nach dem Tod des Erblassers im Jahre 2012 kam es zu langjährigen Streitigkeiten um die Erbfolge. Erst im Jahre 2018 wurde der Streit beigelegt und der Erbschein erteilt, der den Kläger - neben zwei weiteren Erben - als Erbe auswies. In 2019 ergingen an den Kläger geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017. Dabei wurden ihm anteilig Einkünfte zugerechnet. Diese beruhten wiederum auf den Feststellungsbescheiden, die an die Erbengemeinschaft gerichtet waren. Mit der Steuernachzahlung wurden hohe Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Erbe beantragte daraufhin den Erlass der gesamten Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Zur Begründung führte er an, es sei jahrelang nicht klar gewesen, wer an der Erbengemeinschaft beteiligt sei und wem welche Einkünfte zuzurechnen seien. Ihn treffe an der Verzögerung keine Schuld. Doch mit seinem Anliegen ist er auch beim BFH gescheitert.
Die Begründung: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln bzw. zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Der Liquiditäts- und Zinsvorteil ist typisierend anzunehmen. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf durch Billigkeitsmaßnahmen nicht unterlaufen werden. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an. Ein Verschulden ist für Zwecke der Steuerverzinsung nach § 233a AO prinzipiell irrelevant.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahre 2012 kam es zu langjährigen Streitigkeiten um die Erbfolge. Erst im Jahre 2018 wurde der Streit beigelegt und der Erbschein erteilt, der den Kläger - neben zwei weiteren Erben - als Erbe auswies. In 2019 ergingen an den Kläger geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2017. Dabei wurden ihm anteilig Einkünfte zugerechnet. Diese beruhten wiederum auf den Feststellungsbescheiden, die an die Erbengemeinschaft gerichtet waren. Mit der Steuernachzahlung wurden hohe Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der Erbe beantragte daraufhin den Erlass der gesamten Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Zur Begründung führte er an, es sei jahrelang nicht klar gewesen, wer an der Erbengemeinschaft beteiligt sei und wem welche Einkünfte zuzurechnen seien. Ihn treffe an der Verzögerung keine Schuld. Doch mit seinem Anliegen ist er auch beim BFH gescheitert.
Die Begründung: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln bzw. zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Der Liquiditäts- und Zinsvorteil ist typisierend anzunehmen. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf durch Billigkeitsmaßnahmen nicht unterlaufen werden. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an. Ein Verschulden ist für Zwecke der Steuerverzinsung nach § 233a AO prinzipiell irrelevant.