Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 € gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erfolgte und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Eine reine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Gehalt war dagegen nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann möglich sein kann, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber freiwilliges Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gekürzt und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Für die Arbeitnehmer ergab sich dadurch insgesamt ein höherer Nettobetrag.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch. Entscheidend sei, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise bestimmt waren. Eine konkrete individuelle Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Wichtig war außerdem, dass es sich bei Urlaubsgeld und Bonus um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Solche freiwilligen Zusatzleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher konnte die Corona-Sonderzahlung steuerfrei bleiben, obwohl sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem bei Lohnsteuerprüfungen relevant. Bereits ausgezahlte Corona-Sonderzahlungen sollten sauber dokumentiert sein, insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung, Freiwilligkeit und zusätzlicher Gewährung.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets dokumentieren, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage sie gewährt wurden. Bei Corona-Sonderzahlungen kann die BFH-Entscheidung in Altfällen helfen, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit wegen einer Anrechnung auf freiwillige Leistungen infrage stellt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann möglich sein kann, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber freiwilliges Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gekürzt und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Für die Arbeitnehmer ergab sich dadurch insgesamt ein höherer Nettobetrag.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch. Entscheidend sei, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise bestimmt waren. Eine konkrete individuelle Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Wichtig war außerdem, dass es sich bei Urlaubsgeld und Bonus um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Solche freiwilligen Zusatzleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher konnte die Corona-Sonderzahlung steuerfrei bleiben, obwohl sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem bei Lohnsteuerprüfungen relevant. Bereits ausgezahlte Corona-Sonderzahlungen sollten sauber dokumentiert sein, insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung, Freiwilligkeit und zusätzlicher Gewährung.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets dokumentieren, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage sie gewährt wurden. Bei Corona-Sonderzahlungen kann die BFH-Entscheidung in Altfällen helfen, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit wegen einer Anrechnung auf freiwillige Leistungen infrage stellt.
