Kryptowährungen gewinnen nicht nur als Spekulationsobjekt, sondern auch als Instrument zur Erzielung laufender Erträge an Bedeutung. Beim sogenannten Krypto-Lending stellen Anleger ihre digitalen Vermögenswerte – etwa Bitcoins – über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten hierfür eine Vergütung. Steuerlich wirft dieses Modell jedoch Fragen auf. Das Finanzgericht Köln hat sich nun mit der Einordnung solcher Erträge befasst und entschieden, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Damit scheidet eine Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % aus. Stattdessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um sonstige Einkünfte, die dem individuellen persönlichen Steuersatz unterliegen.
Zur Begründung führt das Gericht insbesondere an, dass beim Krypto-Lending keine klassische Kapitalforderung vorliegt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Zwar werden Kryptowährungen im Wirtschaftsleben zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch weiterhin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus Sicht des Gerichts reicht diese faktische Nähe nicht aus, um die steuerlichen Regelungen für Kapitalforderungen auf Kryptowährungen zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einordnung, und hier fehlt es gerade an einer auf Geld gerichteten Forderung. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich von klassischen Zins- oder Kapitalerträgen, was für viele Anleger überraschend sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts noch nicht endgültig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof künftig Gelegenheit haben wird, die Rechtsfrage abschließend zu klären. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Krypto-Lending sorgfältig einordnen und eher konservativ behandeln sollten. Gerade bei größeren Beträgen kann die unterschiedliche steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.
Praxistipp:
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte erklären und die Transaktionen gut dokumentieren. Aufgrund der Revision kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid offenzuhalten, um von einer späteren Entscheidung zu profitieren.
Zur Begründung führt das Gericht insbesondere an, dass beim Krypto-Lending keine klassische Kapitalforderung vorliegt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Zwar werden Kryptowährungen im Wirtschaftsleben zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch weiterhin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus Sicht des Gerichts reicht diese faktische Nähe nicht aus, um die steuerlichen Regelungen für Kapitalforderungen auf Kryptowährungen zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einordnung, und hier fehlt es gerade an einer auf Geld gerichteten Forderung. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich von klassischen Zins- oder Kapitalerträgen, was für viele Anleger überraschend sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts noch nicht endgültig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof künftig Gelegenheit haben wird, die Rechtsfrage abschließend zu klären. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Krypto-Lending sorgfältig einordnen und eher konservativ behandeln sollten. Gerade bei größeren Beträgen kann die unterschiedliche steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.
Praxistipp:
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte erklären und die Transaktionen gut dokumentieren. Aufgrund der Revision kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid offenzuhalten, um von einer späteren Entscheidung zu profitieren.
