Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Abziehbar sind nach der derzeitigen Regelung 80 % der Betreuungskosten, höchstens 4.800 EUR pro Jahr, sofern unter anderem eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob diese Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig sein könnte, insbesondere wenn ein Elternteil zwar Betreuungskosten trägt, das Kind aber nicht in seinem Haushalt lebt. Der BFH hält diese gesetzliche Voraussetzung weiterhin für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts gibt es sachliche Gründe dafür, den Sonderausgabenabzug an den Haushalt des betreuenden Elternteils zu knüpfen, weil sich die Notwendigkeit externer Betreuung typischerweise dort stellt, wo das Kind tatsächlich lebt.
Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein, wer die Kosten trägt, sondern vor allem, zu welchem Haushalt das Kind gehört. Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein, wer die Kosten trägt, sondern vor allem, zu welchem Haushalt das Kind gehört. Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.
