Seit dem Jahr 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG. Andererseits dürfen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Nun haben aber zahlreiche Steuerbürger ihre Photovoltaikanlagen bereits in 2021 bestellt, während diese erst in 2022 installiert wurden. Bei Bestellung der Anlagen und sogar bis weit ins Jahr 2022 hinein konnten sie darauf vertrauen, dass sie ihre Anfangsverluste steuerlich geltend machen können. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 wurde die genannte Steuerbefreiung, die laut Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 zum 1.1.2023 in Kraft treten sollte, auf den 1.1.2022 vorgezogen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dennoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der rückwirkenden Einführung des Gesetzes zum 1.1.2022 (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025, 4 K 1286/24 E).
Die Klägerin hatte im Juni 2021 den Auftrag erteilt, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise wurde die Anlage aber verzögert errichtet und erst im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen. Der Abzug der Betriebsausgaben bzw. des Anfangsverlustes wurde ihr versagt. Hiergegen wehrt sich die Klägerin. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonder-AfA nachträglich raube und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Doch die Klage wurde abgewiesen.
Es habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestanden, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden. Dies gelte ungeachtet der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, eine Steuerfreistellung erst ab dem 1.1.2023 einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht differenziere zwischen einer echten und einer - hier vorliegenden - unechten Rückwirkung, bei der belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02). Eine solche unechte Rückwirkung sei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Im Fall der Photovoltaikanlagen sei es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen, in Konstellationen wie der vorliegenden zu verhindern, dass mit der Anschaffung verbundene Verluste steuerwirksam bleiben, während zukünftige Einnahmen steuerfrei sind. Schon ein solches Fiskalinteresse könne im Bereich der unechten Rückwirkung zur Rechtfertigung ausreichen, wenn keine besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit hinzutreten.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet X R 17/25.
Die Klägerin hatte im Juni 2021 den Auftrag erteilt, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise wurde die Anlage aber verzögert errichtet und erst im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen. Der Abzug der Betriebsausgaben bzw. des Anfangsverlustes wurde ihr versagt. Hiergegen wehrt sich die Klägerin. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonder-AfA nachträglich raube und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Doch die Klage wurde abgewiesen.
Es habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestanden, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden. Dies gelte ungeachtet der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, eine Steuerfreistellung erst ab dem 1.1.2023 einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht differenziere zwischen einer echten und einer - hier vorliegenden - unechten Rückwirkung, bei der belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02). Eine solche unechte Rückwirkung sei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Im Fall der Photovoltaikanlagen sei es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen, in Konstellationen wie der vorliegenden zu verhindern, dass mit der Anschaffung verbundene Verluste steuerwirksam bleiben, während zukünftige Einnahmen steuerfrei sind. Schon ein solches Fiskalinteresse könne im Bereich der unechten Rückwirkung zur Rechtfertigung ausreichen, wenn keine besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit hinzutreten.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet X R 17/25.