Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gewinnt als Instrument der Mitarbeiterbindung weiter an Bedeutung. Steuerlich ist jedoch sorgfältig zu unterscheiden, ob es sich um einen Sachbezug oder um Barlohn handelt. Wird der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer und gewährt dem Arbeitnehmer lediglich den Versicherungsschutz, kann – bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen – die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung hat und auch keine Wahlmöglichkeit zwischen Geld- und Sachleistung besteht. Bereits geringfügige Abweichungen in der Ausgestaltung können dazu führen, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die laufende Überwachung der Freigrenze. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Alternativ kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung als sonstiger Bezug in Betracht. In der Praxis zeigt sich, dass Lohnsteuer-Außenprüfungen hier verstärkt ansetzen, insbesondere wenn Vertragsgestaltung und Abrechnung nicht eindeutig dokumentiert sind.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die laufende Überwachung der Freigrenze. Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Alternativ kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung als sonstiger Bezug in Betracht. In der Praxis zeigt sich, dass Lohnsteuer-Außenprüfungen hier verstärkt ansetzen, insbesondere wenn Vertragsgestaltung und Abrechnung nicht eindeutig dokumentiert sind.
