Die neue Grundsteuer sorgt weiterhin für Verunsicherung bei Immobilieneigentümern. Der Bundesfinanzhof hat in aktuellen Verfahren keine verfassungsrechtlichen Zweifel am sog. Bundesmodell erkennen lassen. Insbesondere das typisierende Bewertungsverfahren, das auf Bodenrichtwerten, statistischen Nettokaltmieten und standardisierten Ertragsfaktoren basiert, wurde nicht grundsätzlich beanstandet. Damit zeichnet sich zumindest vorläufig eine gewisse Rechtssicherheit für die Anwendung des Modells ab.
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass einzelne Grundsteuerwert- oder Messbescheide unangreifbar wären. Gerade bei fehlerhaften Flächenangaben, unzutreffenden Nutzungsarten oder nicht mehr aktuellen Bodenrichtwerten können sich spürbare Abweichungen ergeben. Zudem ist zu beachten, dass mehrere Bundesländer eigene Bewertungsmodelle eingeführt haben, sodass bundesweit unterschiedliche Berechnungslogiken gelten. Für Eigentümer ist daher entscheidend, welches Landesrecht Anwendung findet – und ob mögliche Einwände gegen die Bewertung oder erst gegen den späteren Hebesatz der Gemeinde zu richten sind.
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass einzelne Grundsteuerwert- oder Messbescheide unangreifbar wären. Gerade bei fehlerhaften Flächenangaben, unzutreffenden Nutzungsarten oder nicht mehr aktuellen Bodenrichtwerten können sich spürbare Abweichungen ergeben. Zudem ist zu beachten, dass mehrere Bundesländer eigene Bewertungsmodelle eingeführt haben, sodass bundesweit unterschiedliche Berechnungslogiken gelten. Für Eigentümer ist daher entscheidend, welches Landesrecht Anwendung findet – und ob mögliche Einwände gegen die Bewertung oder erst gegen den späteren Hebesatz der Gemeinde zu richten sind.
