Tantiemen sind für viele Gesellschafter-Geschäftsführer ein wichtiger Bestandteil der Vergütung. Steuerlich können sie jedoch auch dann relevant werden, wenn sie noch gar nicht tatsächlich ausgezahlt wurden. Besonders aufmerksam sollten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sein, da für sie beim Zufluss von Vergütungen strengere Maßstäbe gelten können. Grundsätzlich werden Einnahmen erst dann besteuert, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann ein Zufluss jedoch bereits angenommen werden, wenn die Forderung fällig ist und die Gesellschaft leistungsfähig ist. Entscheidend ist also nicht immer allein die tatsächliche Überweisung auf das private Konto.
In der Praxis betrifft dies vor allem Tantiemeansprüche, die zwar vereinbart und wirtschaftlich entstanden sind, aber zunächst nicht ausgezahlt werden. Wird die Tantieme beispielsweise im Jahresabschluss der GmbH als Verbindlichkeit erfasst, kann dies steuerliche Folgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer auslösen. Das gilt insbesondere dann, wenn er aufgrund seiner beherrschenden Stellung selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob und wann die Auszahlung erfolgt. Für GmbHs und ihre Geschäftsführer ist deshalb eine saubere vertragliche und buchhalterische Gestaltung besonders wichtig. Tantiemevereinbarungen sollten eindeutig regeln, wann der Anspruch entsteht, wann er fällig wird und unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung erfolgen soll. Unklare oder nicht gelebte Vereinbarungen können im Rahmen einer Prüfung zu unerwünschten steuerlichen Folgen führen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Tantiemen aus Liquiditätsgründen nicht ausgezahlt, aber dennoch bilanziell berücksichtigt werden. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob steuerlich bereits ein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen werden kann. Andernfalls drohen spätere Korrekturen bei Lohnsteuer, Einkommensteuer oder im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Praxistipp:
Bestehende Tantiemevereinbarungen sollten regelmäßig und sorgfältig überprüft werden. Wichtig sind klare Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs sowie eine Abstimmung mit der tatsächlichen Auszahlungspraxis.
In der Praxis betrifft dies vor allem Tantiemeansprüche, die zwar vereinbart und wirtschaftlich entstanden sind, aber zunächst nicht ausgezahlt werden. Wird die Tantieme beispielsweise im Jahresabschluss der GmbH als Verbindlichkeit erfasst, kann dies steuerliche Folgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer auslösen. Das gilt insbesondere dann, wenn er aufgrund seiner beherrschenden Stellung selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob und wann die Auszahlung erfolgt. Für GmbHs und ihre Geschäftsführer ist deshalb eine saubere vertragliche und buchhalterische Gestaltung besonders wichtig. Tantiemevereinbarungen sollten eindeutig regeln, wann der Anspruch entsteht, wann er fällig wird und unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung erfolgen soll. Unklare oder nicht gelebte Vereinbarungen können im Rahmen einer Prüfung zu unerwünschten steuerlichen Folgen führen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Tantiemen aus Liquiditätsgründen nicht ausgezahlt, aber dennoch bilanziell berücksichtigt werden. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob steuerlich bereits ein Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen werden kann. Andernfalls drohen spätere Korrekturen bei Lohnsteuer, Einkommensteuer oder im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Praxistipp:
Bestehende Tantiemevereinbarungen sollten regelmäßig und sorgfältig überprüft werden. Wichtig sind klare Regelungen zur Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs sowie eine Abstimmung mit der tatsächlichen Auszahlungspraxis.
