Für Unternehmen ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs von großer praktischer Bedeutung. Bisher setzt die deutsche Praxis grundsätzlich voraus, dass die Leistung erbracht wurde und dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Erst dann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union hat nun jedoch eine Diskussion angestoßen. Danach könnte der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, wenn die Rechnung zwar erst später eingeht, aber spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Das Gericht stellt dabei stärker auf die Leistungserbringung als materielle Voraussetzung ab.
Diese Sichtweise weicht von der bisherigen deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis ab. Deshalb wird die Entscheidung derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung sollte der Vorsteuerabzug nicht vorschnell geltend gemacht werden.
Für Unternehmer ist das Verfahren dennoch wichtig. Sollte sich die neue Sichtweise durchsetzen, könnte dies Auswirkungen auf die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs und damit auf die Liquiditätsplanung haben. Gerade bei hohen Eingangsleistungen rund um den Jahreswechsel wäre eine Änderung der Praxis von erheblicher Bedeutung.
Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union hat nun jedoch eine Diskussion angestoßen. Danach könnte der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, wenn die Rechnung zwar erst später eingeht, aber spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Das Gericht stellt dabei stärker auf die Leistungserbringung als materielle Voraussetzung ab.
Diese Sichtweise weicht von der bisherigen deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis ab. Deshalb wird die Entscheidung derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung sollte der Vorsteuerabzug nicht vorschnell geltend gemacht werden.
Für Unternehmer ist das Verfahren dennoch wichtig. Sollte sich die neue Sichtweise durchsetzen, könnte dies Auswirkungen auf die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs und damit auf die Liquiditätsplanung haben. Gerade bei hohen Eingangsleistungen rund um den Jahreswechsel wäre eine Änderung der Praxis von erheblicher Bedeutung.
