Der BFH hat jüngst klargestellt, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Feier anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Maßgeblich ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers einzuordnen ist oder ob sie überwiegend privaten Charakter trägt.
Indizien für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse sind etwa die Organisation durch den Arbeitgeber, die Einladung durch die Geschäftsleitung, die Einbindung betrieblicher Abläufe sowie ein klarer dienstlicher Anlass. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Mittelpunkt steht, führt dies nicht automatisch zur Annahme von Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr, wer als Gastgeber auftritt und wessen Interesse im Vordergrund steht. Für Unternehmen bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit – allerdings nur bei sorgfältiger Dokumentation von Anlass, Teilnehmerkreis und Kostenstruktur.
Praxistipp:
Damit eine Verabschiedungsfeier nicht als Arbeitslohn gilt, sollte der Arbeitgeber klar als Veranstalter auftreten. Einladung, Organisation und Kostenübernahme sollten dokumentiert sein, um das betriebliche Interesse nachzuweisen.
Indizien für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse sind etwa die Organisation durch den Arbeitgeber, die Einladung durch die Geschäftsleitung, die Einbindung betrieblicher Abläufe sowie ein klarer dienstlicher Anlass. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Mittelpunkt steht, führt dies nicht automatisch zur Annahme von Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr, wer als Gastgeber auftritt und wessen Interesse im Vordergrund steht. Für Unternehmen bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit – allerdings nur bei sorgfältiger Dokumentation von Anlass, Teilnehmerkreis und Kostenstruktur.
Praxistipp:
Damit eine Verabschiedungsfeier nicht als Arbeitslohn gilt, sollte der Arbeitgeber klar als Veranstalter auftreten. Einladung, Organisation und Kostenübernahme sollten dokumentiert sein, um das betriebliche Interesse nachzuweisen.
