Wer sich gegen einen Steuerbescheid oder Haftungsbescheid wehren möchte, muss nicht nur die Fristen beachten. Auch die richtige Form der Einreichung kann entscheidend sein. Ein aktueller Fall zeigt, dass ein Verstoß gegen Formvorgaben dazu führen kann, dass eine Klage als nicht wirksam erhoben gilt.
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Finanzgerichten grundsätzlich elektronisch führen. Dafür steht ihnen das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung. Klagen oder Schriftsätze auf Papier oder per Fax sind für professionelle Einreicher regelmäßig nicht mehr zulässig. In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater versucht, eine Klage in Papierform beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Er berief sich darauf, dass eine Klage nach der Finanzgerichtsordnung auch beim Finanzamt angebracht werden kann. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders: Auch bei Einreichung über das Finanzamt müssen Steuerberater die elektronische Übermittlungspflicht beachten. Der Formfehler hatte erhebliche Folgen. Da die Klage nicht wirksam innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, konnte sich der Mandant nicht mehr gegen den betreffenden Bescheid wehren. Der Fall zeigt deutlich, dass Verfahrensregeln im Steuerrecht nicht nur Formalitäten sind, sondern über den Erfolg eines Rechtsbehelfs entscheiden können.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei Einsprüchen, Klagen und anderen Rechtsbehelfen sollten Fristen und Formvorgaben besonders ernst genommen werden. Wer steuerliche Bescheide prüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto sicherer können notwendige Schritte vorbereitet und fristgerecht umgesetzt werden.
Praxistipp:
Steuerbescheide sollten unmittelbar nach Erhalt geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, sollten Steuerzahler frühzeitig steuerlichen Rat einholen und die Einspruchs- oder Klagefrist im Blick behalten. Entscheidend sind nicht nur die Argumente, sondern auch die korrekte und fristgerechte Einreichung.
Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater ihre Kommunikation mit den Finanzgerichten grundsätzlich elektronisch führen. Dafür steht ihnen das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Verfügung. Klagen oder Schriftsätze auf Papier oder per Fax sind für professionelle Einreicher regelmäßig nicht mehr zulässig. In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater versucht, eine Klage in Papierform beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Er berief sich darauf, dass eine Klage nach der Finanzgerichtsordnung auch beim Finanzamt angebracht werden kann. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders: Auch bei Einreichung über das Finanzamt müssen Steuerberater die elektronische Übermittlungspflicht beachten. Der Formfehler hatte erhebliche Folgen. Da die Klage nicht wirksam innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, konnte sich der Mandant nicht mehr gegen den betreffenden Bescheid wehren. Der Fall zeigt deutlich, dass Verfahrensregeln im Steuerrecht nicht nur Formalitäten sind, sondern über den Erfolg eines Rechtsbehelfs entscheiden können.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei Einsprüchen, Klagen und anderen Rechtsbehelfen sollten Fristen und Formvorgaben besonders ernst genommen werden. Wer steuerliche Bescheide prüfen lassen möchte, sollte deshalb nicht bis kurz vor Ablauf der Frist warten. Je früher die Unterlagen vorliegen, desto sicherer können notwendige Schritte vorbereitet und fristgerecht umgesetzt werden.
Praxistipp:
Steuerbescheide sollten unmittelbar nach Erhalt geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, sollten Steuerzahler frühzeitig steuerlichen Rat einholen und die Einspruchs- oder Klagefrist im Blick behalten. Entscheidend sind nicht nur die Argumente, sondern auch die korrekte und fristgerechte Einreichung.
