Bildungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden: Die Erteilung von Reitunterricht ist nicht von der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (BFH-Urteil vom 22.1.2025, XI R 9/22). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien. Der BFH sieht die Sache wie folgt: Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um selbstständige steuerbare Leistungen. Die entsprechenden (Teil-)Umsätze sind steuerpflichtig. Für den Unterricht kommt eine Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn dieser tatsächlich auf einen Beruf vorbereitet. Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind folglich umsatzsteuerpflichtig. Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" liegen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.
Begründung: Reitkurse einerseits und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung andererseits sind selbstständige Leistungen, die umsatzsteuerlich jeweils gesondert zu würdigen sind. Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (a.F.), die bei Reitkursen zu prüfen ist, ist das Vorliegen eines Schul- bzw. Bildungszwecks. Pferdesport erfüllt diese Anforderung - als spezialisierter Unterricht - üblicherweise nicht. Er dient grundsätzlich der Freizeitgestaltung. Etwas anderes gilt, wenn die Kurse (hier: die "Große Pferdegruppe“) tatsächlich darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es ermöglichen, einen bestimmten Beruf (hier: des Turniersportreiters) zu ergreifen. In diesem Fall kann eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (a.F.) vorliegen, die Leistungen erbringt, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen. Indizien sind insoweit die Vorbereitung für das Ablegen von Leistungsabzeichen, mit denen wiederum eine so genannte Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden kann und wenn ohne eine solche Jahresturnierlizenz der Einstieg in den Beruf (hier: des Turniersportreiters) nicht möglich ist. Umso mehr gilt dies, wenn die weit überwiegende Anzahl der Teilnehmer tatsächlich an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teilnimmt.
Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen war nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG (a.F.) nur dann steuerfrei, wenn die Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter erbracht wurden. Das war hier nicht gegeben. Hinweis: Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein. Auch diese Voraussetzung hätte der Kläger nicht erfüllt.
Praxistipp:
§ 4 Nr. 21 UStG, das heißt die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert. So wurde der Umfang der begünstigten Leistungen von "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt. Doch auch nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG ließe sich für den Reitunterricht keine Steuerbefreiung herleiten, soweit er lediglich der Freizeitgestaltung dient.
Begründung: Reitkurse einerseits und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung andererseits sind selbstständige Leistungen, die umsatzsteuerlich jeweils gesondert zu würdigen sind. Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (a.F.), die bei Reitkursen zu prüfen ist, ist das Vorliegen eines Schul- bzw. Bildungszwecks. Pferdesport erfüllt diese Anforderung - als spezialisierter Unterricht - üblicherweise nicht. Er dient grundsätzlich der Freizeitgestaltung. Etwas anderes gilt, wenn die Kurse (hier: die "Große Pferdegruppe“) tatsächlich darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es ermöglichen, einen bestimmten Beruf (hier: des Turniersportreiters) zu ergreifen. In diesem Fall kann eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (a.F.) vorliegen, die Leistungen erbringt, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen. Indizien sind insoweit die Vorbereitung für das Ablegen von Leistungsabzeichen, mit denen wiederum eine so genannte Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an Turniersportprüfungen erworben werden kann und wenn ohne eine solche Jahresturnierlizenz der Einstieg in den Beruf (hier: des Turniersportreiters) nicht möglich ist. Umso mehr gilt dies, wenn die weit überwiegende Anzahl der Teilnehmer tatsächlich an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teilnimmt.
Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen war nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG (a.F.) nur dann steuerfrei, wenn die Leistungen durch eine anerkannte Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter erbracht wurden. Das war hier nicht gegeben. Hinweis: Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein. Auch diese Voraussetzung hätte der Kläger nicht erfüllt.
Praxistipp:
§ 4 Nr. 21 UStG, das heißt die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert. So wurde der Umfang der begünstigten Leistungen von "Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf "Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt. Doch auch nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG ließe sich für den Reitunterricht keine Steuerbefreiung herleiten, soweit er lediglich der Freizeitgestaltung dient.
