Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diesbezüglich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Prozesskosten auch dann nicht abziehbar sind, wenn ein Steuerbürger hohe Summen bei Online-Wettanbietern verloren hat und er nun gerichtlich versucht, sein verlorenes Geld zurückzuholen. Zumindest gilt das Abzugsverbot, wenn keine absolute Existenznot besteht (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.6.2025, 13 K 157/24).
Der Kläger hatte über 130.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren und sogar Kredite aufnehmen müssen, um seine Schulden begleichen zu können. Obendrein verlor er seine Arbeitsstelle und wurde arbeitsunfähig. Im Streitjahr 2023 erhielt er eine private Arbeitsunfähigkeitsrente und Krankengeld. Da sich offenbar in einiger Zeit eine Überschuldung abzeichnete, verklagte er die Wettanbieter. Seine Klagen waren zwar durchaus erfolgreich, weil die angebotenen Online-Glückspiele seinerzeit gesetzlich verboten waren. Doch durchsetzen konnte der Kläger seine Ansprüche nicht, da die Anbieter mit Sitz im Ausland bereits insolvent waren oder Berufung eingelegt haben. Der Kläger ist zumindest vorerst auf Prozesskosten von rund 14.500 Euro "sitzen geblieben". Einen Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ließen weder das Finanzamt noch das Finanzgericht zu.
Der Gesetzgeber wollte die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten auf einen "engen Rahmen" begrenzen. Daher hat er den Begriff "Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage" ins Gesetz aufgenommen. Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten sind keine Aufwendungen, ohne die er Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Es ist zwar unbestreitbar, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Kläger eine große Bedeutung hatte, zumal seine Erkrankung eine Wiedererlangung eines anderen Arbeitsplatzes auf unabsehbare Zeit unmöglich machte. Allerdings erhielt der Kläger im Streitjahr 2023 eine Arbeitsunfähigkeitsrente und Krankengeld. Mit seinen Lebenshaltungskosten und den Raten für die Darlehen ist der Kläger im Streitjahr noch nicht in die Existenznot gerutscht. Soweit er längerfristig damit argumentiert, dass er in Zukunft nur Bürgergeld beziehen werde und dass die Rentenzahlungen nach 24 Monaten eingestellt werden würden, ist dies für die Beurteilung im Streitjahr irrelevant. Der gesetzliche Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält zwar auch ein prognostisches Element, weil das Merkmal des "Gefahrlaufens" auch absehbare Entwicklungen einbezieht, die sich in dem Veranlagungszeitraum bereits konkret abzeichnen. Bloße Befürchtungen, dass sich die finanzielle Situation des Klägers in Zukunft verschlechtern werde, reichen aber nicht aus, um die "Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage" zu bejahen.
Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits beim Bundesfinanzhof vorliegt (Az. VI R 10/25). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
Der Gesetzgeber wollte die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten auf einen "engen Rahmen" begrenzen. Daher hat er den Begriff "Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage" ins Gesetz aufgenommen. Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten sind keine Aufwendungen, ohne die er Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Es ist zwar unbestreitbar, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Kläger eine große Bedeutung hatte, zumal seine Erkrankung eine Wiedererlangung eines anderen Arbeitsplatzes auf unabsehbare Zeit unmöglich machte. Allerdings erhielt der Kläger im Streitjahr 2023 eine Arbeitsunfähigkeitsrente und Krankengeld. Mit seinen Lebenshaltungskosten und den Raten für die Darlehen ist der Kläger im Streitjahr noch nicht in die Existenznot gerutscht. Soweit er längerfristig damit argumentiert, dass er in Zukunft nur Bürgergeld beziehen werde und dass die Rentenzahlungen nach 24 Monaten eingestellt werden würden, ist dies für die Beurteilung im Streitjahr irrelevant. Der gesetzliche Tatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG enthält zwar auch ein prognostisches Element, weil das Merkmal des "Gefahrlaufens" auch absehbare Entwicklungen einbezieht, die sich in dem Veranlagungszeitraum bereits konkret abzeichnen. Bloße Befürchtungen, dass sich die finanzielle Situation des Klägers in Zukunft verschlechtern werde, reichen aber nicht aus, um die "Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage" zu bejahen.
Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits beim Bundesfinanzhof vorliegt (Az. VI R 10/25). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
