Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsauffassung zur Behandlung von Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren umfassend überarbeitet und damit auf die seit einigen Jahren geltenden gesetzlichen Änderungen reagiert.
Im Mittelpunkt steht weiterhin § 55 Abs. 4 InsO, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Steueransprüche als sogenannte Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Diese Einordnung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da Masseverbindlichkeiten vorrangig zu bedienen sind und damit die Liquiditätslage eines Unternehmens im Insolvenzverfahren maßgeblich beeinflussen. Das aktuelle Schreiben stellt klar, dass für Verfahren mit einem Insolvenzantrag vor dem 1.1.2021 weiterhin die bisherigen Grundsätze gelten, während für neuere Verfahren die aktualisierten Regelungen anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Insgesamt schafft die Finanzverwaltung damit mehr Klarheit, gleichzeitig steigt aber auch die Komplexität in der praktischen Umsetzung.
Im Mittelpunkt steht weiterhin § 55 Abs. 4 InsO, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Steueransprüche als sogenannte Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Diese Einordnung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da Masseverbindlichkeiten vorrangig zu bedienen sind und damit die Liquiditätslage eines Unternehmens im Insolvenzverfahren maßgeblich beeinflussen. Das aktuelle Schreiben stellt klar, dass für Verfahren mit einem Insolvenzantrag vor dem 1.1.2021 weiterhin die bisherigen Grundsätze gelten, während für neuere Verfahren die aktualisierten Regelungen anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Insgesamt schafft die Finanzverwaltung damit mehr Klarheit, gleichzeitig steigt aber auch die Komplexität in der praktischen Umsetzung.
