Die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen bleibt eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug – und zugleich eine der häufigsten Fehlerquellen in Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzverwaltung formale Mängel konsequenter aufgreift als früher und dabei nicht nur einzelne Rechnungen betrachtet, sondern zunehmend die Organisation der Rechnungskontrolle insgesamt.
Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben voraus. Dazu gehören insbesondere vollständige Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger, eine eindeutige Leistungsbeschreibung, der Leistungszeitpunkt, das Entgelt sowie ein zutreffend ausgewiesener Steuerbetrag. Schon einzelne Lücken oder unklare Angaben können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. In vielen Unternehmen wird noch immer unterschätzt, dass auch der Rechnungsempfänger eine eigene Prüf- und Mitwirkungspflicht trifft: Wird eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung ungeprüft verbucht, kann dies im Prüfungsverfahren zum Nachteil des Unternehmens ausgelegt werden – selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Besonders konfliktträchtig ist die Leistungsbeschreibung. Je weniger greifbar die Leistung ist, desto stärker verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig eine präzisere Beschreibung, idealerweise mit Bezug zu Zeitraum, Projekt, Ergebnis oder Leistungsumfang.
Praxistipp:
Sinnvoll ist ein zweistufiges Verfahren: technische Prüfung (Format/Lesbarkeit/Datei) plus inhaltliche Prüfung (Empfänger, Leistung, Steuer). Auffälligkeiten sollten dokumentiert und zeitnah geklärt werden; bei Bedarf ist eine Rechnungsberichtigung anzufordern.
Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben voraus. Dazu gehören insbesondere vollständige Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger, eine eindeutige Leistungsbeschreibung, der Leistungszeitpunkt, das Entgelt sowie ein zutreffend ausgewiesener Steuerbetrag. Schon einzelne Lücken oder unklare Angaben können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. In vielen Unternehmen wird noch immer unterschätzt, dass auch der Rechnungsempfänger eine eigene Prüf- und Mitwirkungspflicht trifft: Wird eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung ungeprüft verbucht, kann dies im Prüfungsverfahren zum Nachteil des Unternehmens ausgelegt werden – selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Besonders konfliktträchtig ist die Leistungsbeschreibung. Je weniger greifbar die Leistung ist, desto stärker verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig eine präzisere Beschreibung, idealerweise mit Bezug zu Zeitraum, Projekt, Ergebnis oder Leistungsumfang.
Praxistipp:
Sinnvoll ist ein zweistufiges Verfahren: technische Prüfung (Format/Lesbarkeit/Datei) plus inhaltliche Prüfung (Empfänger, Leistung, Steuer). Auffälligkeiten sollten dokumentiert und zeitnah geklärt werden; bei Bedarf ist eine Rechnungsberichtigung anzufordern.
