Betriebsinhaber, die vielleicht erst in ein oder zwei Jahren einen Kredit für ein bestimmtes Vorhaben benötigen, möchten sich mitunter frühzeitig einen bestimmten Festzins sichern und schließen dazu einen so genannten (Forward-)Zinsswap-Vertrag ab. Angesichts der Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre haben einige Investoren aber gar nicht auf die ursprünglichen Verträge zurückgreifen müssen. Vielmehr haben sie ihre Kredite zu günstigen Zinsen anderweitig aufgenommen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt aber voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Im Urteilsfall konnte der rein betriebliche Bezug durch den Kläger nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 10.4.2025, VI R 11/22).
Der Kläger wollte seinen Betrieb erweitern. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei (Forward-) Zinsswap-Verträge. Mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude wurde jedoch erst in 2015 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Zinsniveau abgesenkt, so dass der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch Aufnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und versagte den Betriebsausgabenabzug. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Fehlt der zeitliche Zusammenhang, so müssen das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, muss dieses vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt werden. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Vorgang erst im Zuge des Jahresabschlusses betrieblich verbucht. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation ("Zinswette") dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der "Steueroptimierung" in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.
Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft. Die Ausgleichszahlungen gehören in einem solchen Fall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz; Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden.
Praxistipp:
Die Ausführungen des BFH dürften auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß übertragbar sein. Auch hier muss also eine Verknüpfung der Verträge (Zinsswap, Darlehensvertrag) gegeben sein. Anderenfalls liegen hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen nur Einkünfte (Verluste) aus Kapitalvermögen vor. Diese dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit anderen Kapitaleinkünften (Gewinnen). Die Verluste können gegebenenfalls vorgetragen werden und die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 1 u. 2 EStG).
Der Kläger wollte seinen Betrieb erweitern. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei (Forward-) Zinsswap-Verträge. Mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude wurde jedoch erst in 2015 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Zinsniveau abgesenkt, so dass der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch Aufnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und versagte den Betriebsausgabenabzug. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Fehlt der zeitliche Zusammenhang, so müssen das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, muss dieses vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt werden. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Vorgang erst im Zuge des Jahresabschlusses betrieblich verbucht. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation ("Zinswette") dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der "Steueroptimierung" in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.
Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft. Die Ausgleichszahlungen gehören in einem solchen Fall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz; Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden.
Praxistipp:
Die Ausführungen des BFH dürften auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß übertragbar sein. Auch hier muss also eine Verknüpfung der Verträge (Zinsswap, Darlehensvertrag) gegeben sein. Anderenfalls liegen hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen nur Einkünfte (Verluste) aus Kapitalvermögen vor. Diese dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit anderen Kapitaleinkünften (Gewinnen). Die Verluste können gegebenenfalls vorgetragen werden und die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 1 u. 2 EStG).