Im Jahre 2020 hatten viele Unternehmer die Corona-Soforthilfe beantragt. Seinerzeit stand sie allerdings unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Tatsächlich mussten zahlreiche Unternehmer die Soforthilfe später wieder ganz oder teilweise zurückzahlen. Bei Einnahmen-Überschussrechnern ergibt sich steuerlich in diesen Fällen die Frage, ob die Corona-Soforthilfe zunächst im Zeitpunkt der Zahlung, also im Jahr 2020, als Betriebseinnahme zu versteuern und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abzuziehen ist. Oder ob die Einnahme im Jahre 2020 aufgrund der späteren Rückzahlung (bzw. aufgrund des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts) in 2020 außen vor zu bleiben hat. Die Antwort muss nun der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. VIII R 4/25 geben. Vorausgegangen ist das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.2.2024 (12 K 20/24). Dieses hat entschieden, dass die Corona-Soforthilfen im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Die Rückzahlung führt erst später zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück.
Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. In 2020 erhielt er eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 Euro. Diese erfasste er als Betriebseinnahme. In 2023 musste er 9.242 Euro zurückzahlen. Nun wandte sich der Kläger gegen die Versteuerung in 2020. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrages handele es sich um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. In 2020 sei nur der dem Kläger verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ komme die Annahme eines so genannten rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Doch sein Anliegen blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe 10.527 Euro als steuerpflichtige Betriebseinnahme im Streitzeitraum 2020 behandelt - so das Finanzgericht.
Da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand, sei die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um ein Darlehen gehandelt habe, abzulehnen. Soweit die Corona-Soforthilfe nach der Überprüfung durch die zuständigen Stellen zurückgezahlt werden musste, wirke diese Entscheidung im Übrigen auch nicht materiell auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück. Eine Änderung des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheide damit aus. Eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen komme ebenfalls nicht in Betracht. Da die Soforthilfen zum Zwecke des Ausgleichs betrieblicher Fixkosten und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet wurden, sei eine Anwendung der Befreiungstatbestände aufgrund der vorliegenden betrieblichen Zweckbindung abwegig.
Praxistipp:
Der BFH muss sich in einem weiteren Verfahren auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Das Az. dieser weiteren Revision lautet VIII R 34/23. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, hatte mit Urteil vom 7.11.2023 (13 K 570/22 E) entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (hier: für die Monate Juni bis August 2020) in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen ist. Das FG hatte aber die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden ist.
Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. In 2020 erhielt er eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 Euro. Diese erfasste er als Betriebseinnahme. In 2023 musste er 9.242 Euro zurückzahlen. Nun wandte sich der Kläger gegen die Versteuerung in 2020. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrages handele es sich um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. In 2020 sei nur der dem Kläger verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ komme die Annahme eines so genannten rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Doch sein Anliegen blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe 10.527 Euro als steuerpflichtige Betriebseinnahme im Streitzeitraum 2020 behandelt - so das Finanzgericht.
Da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand, sei die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um ein Darlehen gehandelt habe, abzulehnen. Soweit die Corona-Soforthilfe nach der Überprüfung durch die zuständigen Stellen zurückgezahlt werden musste, wirke diese Entscheidung im Übrigen auch nicht materiell auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück. Eine Änderung des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheide damit aus. Eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen komme ebenfalls nicht in Betracht. Da die Soforthilfen zum Zwecke des Ausgleichs betrieblicher Fixkosten und nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet wurden, sei eine Anwendung der Befreiungstatbestände aufgrund der vorliegenden betrieblichen Zweckbindung abwegig.
Praxistipp:
Der BFH muss sich in einem weiteren Verfahren auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Das Az. dieser weiteren Revision lautet VIII R 34/23. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, hatte mit Urteil vom 7.11.2023 (13 K 570/22 E) entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe (hier: für die Monate Juni bis August 2020) in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen ist. Das FG hatte aber die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden ist.