Wer Steuern nachzahlen muss, kann zusätzlich mit Nachzahlungszinsen belastet werden. Der Zinssatz liegt derzeit bei 1,8 % pro Jahr. Die Verzinsung soll ausgleichen, dass Steuerbeträge erst später festgesetzt oder gezahlt werden. Umgekehrt können Steuerzahler bei späteren Erstattungen auch Erstattungszinsen erhalten; ein aktueller Fall zeigt, dass bei der Berechnung von Nachzahlungszinsen genau geprüft werden sollte, ob das Finanzamt bereits früher über Geldbeträge verfügen konnte. Im Streitfall war im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Bargeld sichergestellt und auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt worden. Die Finanzkasse verbuchte den Betrag zunächst auf „Verwahrung“. Für die spätere Zinsberechnung war deshalb entscheidend, ob diese Zahlung wirtschaftlich bereits als Leistung auf die spätere Steuerschuld anzusehen war.
Später wurden Einkommensteuerbescheide erlassen und das Geld zur Tilgung der Steuerschulden verwendet. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen Einzahlung und Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuer erst später festgesetzt und der Betrag vorher lediglich verwahrt worden sei. Genau diese formale Betrachtung überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Das Finanzgericht sah den Fall anders. Entscheidend war, dass das Finanzamt den Betrag bereits angenommen hatte und später tatsächlich auf die Steuerschuld anrechnete. Eine bloße Verbuchung auf einem Verwahrkonto durfte nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum Nachzahlungszinsen belastet werden. Maßgeblich war vielmehr, dass der Fiskus bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Die spätere buchhalterische Zuordnung durfte sich daher nicht zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei hohen Nachzahlungen lohnt sich ein genauer Blick auf bereits geleistete Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen. Wurde ein Betrag schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung beim Finanzamt eingezahlt und später auf die Steuerschuld angerechnet, kann dies für die Zinsberechnung relevant sein. Gerade bei längeren Zeiträumen zwischen Zahlung, Bescheiderlass und Verrechnung können sich daraus spürbare finanzielle Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Zinsbescheide nicht isoliert, sondern immer zusammen mit dem Zahlungs- und Verrechnungskonto geprüft werden.
Praxistipp:
Nachzahlungszinsen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. Steuerzahler sollten kontrollieren lassen, ob frühere Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen korrekt berücksichtigt wurden. Besonders bei größeren Beträgen kann eine fehlerhafte zeitliche Zuordnung erhebliche finanzielle Folgen haben.
Später wurden Einkommensteuerbescheide erlassen und das Geld zur Tilgung der Steuerschulden verwendet. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen Einzahlung und Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuer erst später festgesetzt und der Betrag vorher lediglich verwahrt worden sei. Genau diese formale Betrachtung überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Das Finanzgericht sah den Fall anders. Entscheidend war, dass das Finanzamt den Betrag bereits angenommen hatte und später tatsächlich auf die Steuerschuld anrechnete. Eine bloße Verbuchung auf einem Verwahrkonto durfte nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum Nachzahlungszinsen belastet werden. Maßgeblich war vielmehr, dass der Fiskus bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Die spätere buchhalterische Zuordnung durfte sich daher nicht zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei hohen Nachzahlungen lohnt sich ein genauer Blick auf bereits geleistete Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen. Wurde ein Betrag schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung beim Finanzamt eingezahlt und später auf die Steuerschuld angerechnet, kann dies für die Zinsberechnung relevant sein. Gerade bei längeren Zeiträumen zwischen Zahlung, Bescheiderlass und Verrechnung können sich daraus spürbare finanzielle Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Zinsbescheide nicht isoliert, sondern immer zusammen mit dem Zahlungs- und Verrechnungskonto geprüft werden.
Praxistipp:
Nachzahlungszinsen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden. Steuerzahler sollten kontrollieren lassen, ob frühere Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen korrekt berücksichtigt wurden. Besonders bei größeren Beträgen kann eine fehlerhafte zeitliche Zuordnung erhebliche finanzielle Folgen haben.