Auch bei der Berechnung von Klagefristen kommt es häufig auf Details an. Wird eine Einspruchsentscheidung vom Finanzamt per Post versendet, gilt sie bei einer Zustellung im Inland grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt beginnt regelmäßig die einmonatige Klagefrist.
Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt jedoch, dass diese gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegt werden kann. Eine GmbH hatte gegen eine Einspruchsentscheidung geklagt. Nach der üblichen Vier-Tage-Regel wäre die Klage zu spät eingegangen. Die Klägerin konnte jedoch den Briefumschlag vorlegen, auf dem ein späterer Poststempel angebracht war. Dadurch war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von der vermuteten Bekanntgabe auszugehen. Die Folge: Der tatsächliche Zugang musste später erfolgt sein, sodass auch die Klagefrist später begann. Die Klage war damit noch fristgerecht erhoben.
Praxistipp:
Wer gegen einen Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung vorgehen möchte, sollte den Briefumschlag aufbewahren. Der Poststempel kann im Streitfall wichtig sein, um den tatsächlichen Zugang und damit den Beginn der Frist nachzuweisen.
Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof zeigt jedoch, dass diese gesetzliche Bekanntgabevermutung widerlegt werden kann. Eine GmbH hatte gegen eine Einspruchsentscheidung geklagt. Nach der üblichen Vier-Tage-Regel wäre die Klage zu spät eingegangen. Die Klägerin konnte jedoch den Briefumschlag vorlegen, auf dem ein späterer Poststempel angebracht war. Dadurch war nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von der vermuteten Bekanntgabe auszugehen. Die Folge: Der tatsächliche Zugang musste später erfolgt sein, sodass auch die Klagefrist später begann. Die Klage war damit noch fristgerecht erhoben.
Praxistipp:
Wer gegen einen Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung vorgehen möchte, sollte den Briefumschlag aufbewahren. Der Poststempel kann im Streitfall wichtig sein, um den tatsächlichen Zugang und damit den Beginn der Frist nachzuweisen.
