Selbständige können ihre betrieblich veranlassten Fahrtkosten grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten jedoch besondere Regeln. Diese Fahrten dürfen steuerlich nicht unbegrenzt berücksichtigt werden, sondern sind im Ergebnis nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat nun näher konkretisiert, wann bei Selbständigen eine Betriebsstätte vorliegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, die der Selbständige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Ein nur gelegentlich aufgesuchter Ort reicht dafür nicht aus.
Im entschiedenen Fall wollte ein Selbständiger seine Fahrten zu einem Büro vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Er argumentierte, dass seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfinde und er die Büroräume nur gelegentlich nutze. Der Bundesfinanzhof sah das Büro jedoch als Betriebsstätte an. Der Selbständige hatte dort unter anderem Unterlagen aufbewahrt, Entscheidungen getroffen und seinen Angestellten Weisungen erteilt. Außerdem war das Büro der Arbeitsort seiner Mitarbeiter und wurde vom Selbständigen wiederholt aufgesucht. Damit lag eine dauerhafte betriebliche Einrichtung vor, die für die Tätigkeit eine ausreichende Bedeutung hatte. Die Folge: Die Fahrtkosten zur Betriebsstätte waren nur beschränkt abziehbar.
Für Selbständige mit Büro, Praxis, Werkstatt oder Verwaltungsräumen ist die Entscheidung wichtig. Auch wenn ein großer Teil der Tätigkeit im Außendienst oder beim Kunden stattfindet, kann ein regelmäßig genutzter eigener Standort steuerlich als Betriebsstätte gelten.
Praxistipp:
Selbständige sollten prüfen, welche Orte sie regelmäßig betrieblich nutzen und wie diese in der Steuererklärung behandelt werden. Wird ein Büro oder Standort nachhaltig aufgesucht, können Fahrten dorthin nur beschränkt abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt. Entscheidend ist, ob der Ort für die Organisation dauerhaft eine zentrale Rolle spielt, etwa für Unterlagen, Mitarbeiter oder Verwaltungsaufgaben.
Der Bundesfinanzhof hat nun näher konkretisiert, wann bei Selbständigen eine Betriebsstätte vorliegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, die der Selbständige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Ein nur gelegentlich aufgesuchter Ort reicht dafür nicht aus.
Im entschiedenen Fall wollte ein Selbständiger seine Fahrten zu einem Büro vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Er argumentierte, dass seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfinde und er die Büroräume nur gelegentlich nutze. Der Bundesfinanzhof sah das Büro jedoch als Betriebsstätte an. Der Selbständige hatte dort unter anderem Unterlagen aufbewahrt, Entscheidungen getroffen und seinen Angestellten Weisungen erteilt. Außerdem war das Büro der Arbeitsort seiner Mitarbeiter und wurde vom Selbständigen wiederholt aufgesucht. Damit lag eine dauerhafte betriebliche Einrichtung vor, die für die Tätigkeit eine ausreichende Bedeutung hatte. Die Folge: Die Fahrtkosten zur Betriebsstätte waren nur beschränkt abziehbar.
Für Selbständige mit Büro, Praxis, Werkstatt oder Verwaltungsräumen ist die Entscheidung wichtig. Auch wenn ein großer Teil der Tätigkeit im Außendienst oder beim Kunden stattfindet, kann ein regelmäßig genutzter eigener Standort steuerlich als Betriebsstätte gelten.
Praxistipp:
Selbständige sollten prüfen, welche Orte sie regelmäßig betrieblich nutzen und wie diese in der Steuererklärung behandelt werden. Wird ein Büro oder Standort nachhaltig aufgesucht, können Fahrten dorthin nur beschränkt abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt. Entscheidend ist, ob der Ort für die Organisation dauerhaft eine zentrale Rolle spielt, etwa für Unterlagen, Mitarbeiter oder Verwaltungsaufgaben.