Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um sich mit einem Nebenjob etwas dazuzuverdienen. Für Arbeitgeber ist dabei wichtig, die passende Beschäftigungsform zu wählen und die steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Bei einem 603-€-Minijob darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreiten. Für die Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung an. Die pauschalen Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber, etwa für Kranken- und Rentenversicherung, Unfallversicherung, Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen nicht durch die Höhe des Verdienstes, sondern durch die Dauer begrenzt. Sie darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. Diese Variante eignet sich besonders für Ferienaushilfen, Saisonkräfte oder kurzfristige Personalengpässe. Für Arbeitnehmer ist sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal.
Auch bei Ferienjobs gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Bei einem 603-€-Minijob ergibt sich daraus eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden.
Zusätzlich sind bei minderjährigen Beschäftigten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden und in der Regel höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten nur enge Ausnahmen, etwa bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten und mit Zustimmung der Eltern.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten vor Beginn eines Ferienjobs klären, ob ein 603-€-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung besser passt. Wichtig sind eine saubere Vertragsgestaltung, die Einhaltung des Mindestlohns und die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.
Bei einem 603-€-Minijob darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreiten. Für die Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung an. Die pauschalen Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber, etwa für Kranken- und Rentenversicherung, Unfallversicherung, Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen nicht durch die Höhe des Verdienstes, sondern durch die Dauer begrenzt. Sie darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. Diese Variante eignet sich besonders für Ferienaushilfen, Saisonkräfte oder kurzfristige Personalengpässe. Für Arbeitnehmer ist sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal.
Auch bei Ferienjobs gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Bei einem 603-€-Minijob ergibt sich daraus eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden.
Zusätzlich sind bei minderjährigen Beschäftigten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden und in der Regel höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten nur enge Ausnahmen, etwa bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten und mit Zustimmung der Eltern.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten vor Beginn eines Ferienjobs klären, ob ein 603-€-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung besser passt. Wichtig sind eine saubere Vertragsgestaltung, die Einhaltung des Mindestlohns und die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.