Viele Unternehmen trennen Immobilienvermögen und operative Tätigkeit bewusst voneinander. Häufig wird eine Immobilie von einer Besitzgesellschaft oder einer Privatperson gehalten und an eine operative GmbH vermietet. Zivilrechtlich erscheint diese Struktur oft klar getrennt. Steuerlich kann sie jedoch zur sogenannten Betriebsaufspaltung führen.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Eine sachliche Verflechtung ist regelmäßig gegeben, wenn die überlassene Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage der operativen Gesellschaft darstellt. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
Die Folge: Die eigentlich vermögensverwaltende Vermietung wird steuerlich als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Dadurch kann Gewerbesteuer entstehen. Besonders bedeutsam ist dies für Grundstücksunternehmen, die von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren könnten. Diese Vergünstigung setzt voraus, dass nahezu ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine Betriebsaufspaltung dieser erweiterten Kürzung entgegenstehen kann. Denn die Besitzgesellschaft nimmt durch die Verbindung zur Betriebsgesellschaft nicht mehr nur passiv an der Grundstücksverwaltung teil, sondern ist in eine gewerbliche Gesamtstruktur eingebunden.
Für Unternehmer und Geschäftsführer kann dies erhebliche Folgen haben. Wird die erweiterte Kürzung zu Unrecht genutzt, drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Gewerbesteuernachzahlungen und Zinsen. Besonders betroffen sind Strukturen mit GmbH, Besitzgesellschaft, Familienbeteiligungen oder vermieteten Betriebsimmobilien.
Praxistipp:
Unternehmer sollten bestehende Besitz- und Betriebsgesellschaften steuerlich prüfen lassen. Entscheidend sind Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse und die Bedeutung der Immobilie für den Betrieb. Bei Umstrukturierungen, Immobilienübertragungen oder neuen Mietverträgen sollte die Prüfung unbedingt vorab erfolgen.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung besteht. Eine sachliche Verflechtung ist regelmäßig gegeben, wenn die überlassene Immobilie eine wesentliche Betriebsgrundlage der operativen Gesellschaft darstellt. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn dieselben Personen beide Unternehmen beherrschen.
Die Folge: Die eigentlich vermögensverwaltende Vermietung wird steuerlich als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Dadurch kann Gewerbesteuer entstehen. Besonders bedeutsam ist dies für Grundstücksunternehmen, die von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren könnten. Diese Vergünstigung setzt voraus, dass nahezu ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass eine Betriebsaufspaltung dieser erweiterten Kürzung entgegenstehen kann. Denn die Besitzgesellschaft nimmt durch die Verbindung zur Betriebsgesellschaft nicht mehr nur passiv an der Grundstücksverwaltung teil, sondern ist in eine gewerbliche Gesamtstruktur eingebunden.
Für Unternehmer und Geschäftsführer kann dies erhebliche Folgen haben. Wird die erweiterte Kürzung zu Unrecht genutzt, drohen im Rahmen einer Betriebsprüfung Gewerbesteuernachzahlungen und Zinsen. Besonders betroffen sind Strukturen mit GmbH, Besitzgesellschaft, Familienbeteiligungen oder vermieteten Betriebsimmobilien.
Praxistipp:
Unternehmer sollten bestehende Besitz- und Betriebsgesellschaften steuerlich prüfen lassen. Entscheidend sind Beteiligungsverhältnisse, Stimmrechte, Geschäftsführungsbefugnisse und die Bedeutung der Immobilie für den Betrieb. Bei Umstrukturierungen, Immobilienübertragungen oder neuen Mietverträgen sollte die Prüfung unbedingt vorab erfolgen.
