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Corona-Soforthilfe: Fehlender Liquiditätsengpass kann Rückzahlung auslösen
Viele Unternehmen erhielten während der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Jahre später prüfen die Bewilligungsstellen noch immer, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Viele Unternehmen erhielten während der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Jahre später prüfen die Bewilligungsstellen noch immer, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass zu Unrecht gewährte Hilfen zurückgefordert werden können.
Im entschiedenen Fall hatten Unternehmer in Brandenburg Corona-Soforthilfen von 9.000 € beziehungsweise 30.000 € erhalten. Grundlage der Bewilligung war die Prognose, dass in den drei Monaten nach Antragstellung ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass entstehen würde.
Bei einer späteren Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass die prognostizierten Engpässe tatsächlich nicht eingetreten waren. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg forderte die gewährten Beträge deshalb zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Rückforderung.
Nach Auffassung des Gerichts war aus den Bewilligungsbescheiden ausreichend klar erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich der Überbrückung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses dienen sollte. Entscheidend war daher nicht allein, dass die Hilfe ursprünglich bewilligt worden war, sondern ob der Förderzweck tatsächlich erreicht beziehungsweise benötigt wurde.
Auch frühere öffentliche Aussagen, wonach Corona-Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, änderten daran nichts. Maßgeblich sind die konkreten Förderbedingungen, Bescheide und Richtlinien. Fehlt der vorausgesetzte Liquiditätsengpass, kann eine Rückforderung daher zulässig sein.
Für Unternehmer ist das Thema weiterhin relevant, wenn Schlussabrechnungen, Rückforderungsbescheide oder Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. In solchen Fällen sollten insbesondere die damalige Liquiditätsplanung, tatsächliche Einnahmen und laufende Kosten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Praxistipp:
Unternehmen mit noch offenen Corona-Soforthilfeverfahren sollten ihre damaligen Antragsunterlagen, Liquiditätsberechnungen und Bewilligungsbescheide sorgfältig prüfen.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Diese Beiträge wurden mit Unterstützung von KI erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr.

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