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Auslandseinsatz: Wann der Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt
Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland tätig sind, müssen häufig mit höheren Lebenshaltungskosten rechnen.
Arbeitnehmer, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland tätig sind, müssen häufig mit höheren Lebenshaltungskosten rechnen. Arbeitgeber gleichen solche Mehrbelastungen deshalb oft durch Auslandszuschläge oder einen sogenannten Kaufkraftausgleich aus. Steuerlich kommt es dabei darauf an, welcher Personenkreis betroffen ist und in welcher Höhe die Zahlungen geleistet werden.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst können verschiedene Auslandsbezüge steuerfrei sein, wenn sie die Bezüge übersteigen, die bei einer vergleichbaren Tätigkeit im Inland gezahlt würden. Dazu zählen unter anderem Auslandszuschläge, Mietzuschüsse, besondere Erschwerniszulagen und der Kaufkraftausgleich.
Auch bei anderen öffentlich finanzierten Einrichtungen kann eine Steuerbefreiung möglich sein, wenn die Vergütung nach vergleichbaren Grundsätzen bemessen und im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ist die Begünstigung enger gefasst. Hier kann grundsätzlich nur der Kaufkraftausgleich steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit ist zudem auf den Betrag begrenzt, der auch bei vergleichbaren Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst angesetzt werden könnte.
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Kaufkraftzuschläge für verschiedene Staaten und Einsatzorte. Die Höhe richtet sich danach, wie stark sich das Preisniveau am ausländischen Tätigkeitsort vom deutschen Vergleichsniveau unterscheidet. Arbeitgeber sollten deshalb die jeweils aktuellen Werte zugrunde legen. Da sich die Zuschläge im Zeitverlauf ändern können, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung.
Für Unternehmen mit international eingesetzten Mitarbeitern ist eine saubere Abgrenzung wichtig. Nicht jede zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit ist automatisch steuerfrei. Entscheidend sind Zweck, Höhe und konkrete Ausgestaltung der Leistung.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei Auslandseinsätzen prüfen, welche Zuschläge steuerfrei gewährt werden können und welche aktuellen Kaufkraftsätze gelten. Gerade bei längerfristigen Entsendungen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, damit die steuerliche Behandlung der Auslandsbezüge korrekt bleibt.
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