Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und die Organgesellschaft als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Lieferungen und Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft gelten als reine Innenumsätze und sind umsatzsteuerlich nicht relevant. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze von Organschaften mit dem EU-Recht konform ist. Die Entscheidung bestätigt die deutsche Auffassung und sorgt damit für Rechtssicherheit (EuGH-Urteil vom 11.7.2024, C-184/23). Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2023 (V R 20/22 (V R 40/19)).
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Stiftung öffentlichen Rechts (Trägerin einer Universität), die auch einen Bereich für Universitätsmedizin unterhält. Zudem ist sie Organträgerin einer GmbH. Letztere erbrachte für die Stiftung unter anderem Reinigungsleistungen. Diese umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin und damit sowohl den hoheitlichen (nicht-unternehmerischen) Bereich der Stiftung als auch deren wirtschaftlichen (unternehmerischen) Bereich. Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der GmbH an die Stiftung erbrachten Reinigungsleistungen aufgrund der Organschaft als reine Innenumsätze zu werten seien, die umsatzsteuerlich irrelevant sind. Soweit diese Leistungen jedoch für den Hoheitsbereich der Stiftung erfolgt seien, dienten sie einer "unternehmensfremden“ Tätigkeit und lösten die Besteuerung wie bei einer unentgeltlichen Wertabgabe aus.
Im Laufe dieses und eines weiteren Verfahrens musste der EuGH zunächst klären, ob die deutsche Regelung zur Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letztlich entschied er, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem EU-Recht grundsätzlich konform ist (EuGH-Urteile vom 1.12.2022, C-141/20 und C-269/20). Der BFH hielt es allerdings für erforderlich, den EuGH erneut anzurufen und mit der Frage zu befassen, ob gegen Entgelt erbrachte Innenumsätze eines Organkreises der Mehrwertsteuer unterliegen können. Es stelle sich außerdem die Frage, ob solche Leistungen nicht wenigstens dann der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, und zwar um die "Gefahr von Steuerverlusten“ zu vermeiden.
Der EuGH hat entschieden, dass Innenumsätze im Rahmen einer Organschaft selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Unentgeltliche Wertabgaben dürfen hingegen nicht angenommen werden. Der EuGH sieht in der deutschen Haltung auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen.
Praxistipp:
In Fällen wie dem oben dargestellten kommt es zwar nicht zu einer Besteuerung von Innenumsätzen und auch nicht zur Annahme von - steuerpflichtigen - unentgeltlichen Wertabgaben. Soweit Leistungen aber den nicht-unternehmerischen Bereich betreffen, ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen des Organs, hier also etwa für den Bezug von Reinigungsmitteln, ausgeschlossen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Stiftung öffentlichen Rechts (Trägerin einer Universität), die auch einen Bereich für Universitätsmedizin unterhält. Zudem ist sie Organträgerin einer GmbH. Letztere erbrachte für die Stiftung unter anderem Reinigungsleistungen. Diese umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin und damit sowohl den hoheitlichen (nicht-unternehmerischen) Bereich der Stiftung als auch deren wirtschaftlichen (unternehmerischen) Bereich. Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der GmbH an die Stiftung erbrachten Reinigungsleistungen aufgrund der Organschaft als reine Innenumsätze zu werten seien, die umsatzsteuerlich irrelevant sind. Soweit diese Leistungen jedoch für den Hoheitsbereich der Stiftung erfolgt seien, dienten sie einer "unternehmensfremden“ Tätigkeit und lösten die Besteuerung wie bei einer unentgeltlichen Wertabgabe aus.
Im Laufe dieses und eines weiteren Verfahrens musste der EuGH zunächst klären, ob die deutsche Regelung zur Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letztlich entschied er, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem EU-Recht grundsätzlich konform ist (EuGH-Urteile vom 1.12.2022, C-141/20 und C-269/20). Der BFH hielt es allerdings für erforderlich, den EuGH erneut anzurufen und mit der Frage zu befassen, ob gegen Entgelt erbrachte Innenumsätze eines Organkreises der Mehrwertsteuer unterliegen können. Es stelle sich außerdem die Frage, ob solche Leistungen nicht wenigstens dann der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, und zwar um die "Gefahr von Steuerverlusten“ zu vermeiden.
Der EuGH hat entschieden, dass Innenumsätze im Rahmen einer Organschaft selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Unentgeltliche Wertabgaben dürfen hingegen nicht angenommen werden. Der EuGH sieht in der deutschen Haltung auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen.
Praxistipp:
In Fällen wie dem oben dargestellten kommt es zwar nicht zu einer Besteuerung von Innenumsätzen und auch nicht zur Annahme von - steuerpflichtigen - unentgeltlichen Wertabgaben. Soweit Leistungen aber den nicht-unternehmerischen Bereich betreffen, ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen des Organs, hier also etwa für den Bezug von Reinigungsmitteln, ausgeschlossen.